Nachfolgeregelung im Familienunternehmen: ein Gesetzesentwurf ohne Steuerkomponente!

Unsere Wirtschaft steht und fällt mit den KMU. Sie stellen zwei Drittel der Beschäftigten in der Schweiz. Rund drei Viertel dieser KMU sind Familienunternehmen, die von der Frage der Nachfolgeregelung ganz besonders betroffen sind.

Der Bundesrat hat einen Vorentwurf zur Revision des Erbrechts bis Ende August in die Vernehmlassung geschickt. Ziel der Vorlage ist die Erleichterung der familieninternen Unternehmensnachfolge. Da für die Erbschafts- und Schenkungssteuer allerdings nicht der Bund zuständig ist, werden die steuerrechtlichen Aspekte in diesem Vorentwurf nicht geregelt. Meistens sind sie jedoch eng mit der Übertragung von Familienvermögen verknüpft. Es folgt ein kurzer Überblick über die Vorlage und ihre steuerrechtlichen Grenzen.

Familienintern kann die Übertragung eines Unternehmens auf verschiedene Arten erfolgen, wobei die erb- und steuerrechtliche Auswirkungen stark variieren können. Wird ein Unternehmen zum Marktpreis an ein Familienmitglied übertragen, fliesst der Verkaufserlös in Form von Liquidität in das Vermögen des Verkäufers. Diese wiederum geht (in der Regel nach seinem Tod) gemäss den anwendbaren erbrechtlichen Bestimmungen an seine Nachkommen über. In diesem Fall erzielt der Verkäufer einen grundsätzlich steuerbefreiten Kapitalgewinn. Die Übertragung des Verkaufserlöses an die Erben kann jedoch der Erbschafts-/Schenkungssteuer unterliegen. In einem solchen Szenario gibt es kaum zivil- und steuerrechtliche Blockadesituationen und die Teilung der Erbschaft ist in der Regel relativ einfach.

Deutlich komplizierter sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn das Unternehmen in der Familie bleiben soll, der oder die Empfänger dieses jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zum Marktpreis übernimmt bzw. übernehmen. Man denke etwa an eine unentgeltliche Übergabe in Form eines Erbvorbezugs oder einen Verkauf zu einem Vorzugspreis an einen Verwandten.

Um gewisse Stolpersteine zu beseitigen, die im Rahmen des Erbrechts spezifisch für Unternehmer oder ihre Erben bestehen, schlägt der Bundesrat eine Reihe zusätzlicher zivilrechtlicher Massnahmen vor. In seiner Sitzung vom 10. April 2019 hat er deshalb einen Vorentwurf zur Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.

Der Gesetzesentwurf in Kürze

Der Vorentwurf des Bundesrats schlägt folgende zentralen Massnahmen vor:

  • Für die Erben schafft er ein Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn der Erblasser diesbezüglich keine Vorkehrungen getroffen hat.
  • Zugunsten des Unternehmensnachfolgers führt er die Möglichkeit ein, von den anderen Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten.
  • Sodann legt er spezifische Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens fest.
  • Schliesslich wird ein verstärkter Schutz der pflichtteilsberechtigten Erben eingeführt, indem ausgeschlossen wird, dass ihnen ihr Pflichtteil gegen ihren Willen in Form eines Minderheitsanteils an einem Unternehmen zugewiesen werden kann, wenn ein anderer Erbe die Kontrolle über dieses Unternehmen ausübt.

Die Steuerfrage: das Stiefkind der Vorlage

Bei der Familiennachfolge von KMU sind nicht nur zivilrechtliche Fragen zu beachten. Von zentraler Bedeutung sind auch die steuerrechtlichen Aspekte. Soll das Unternehmen an einen Nachkommen oder an den Ehegatten übertragen werden, stehen Steuerfragen nur selten im Vordergrund (Ehegatten und eingetragene Partner sind in allen, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen von der Erbschafts-/Schenkungssteuer befreit). Wird das Familienunternehmen hingegen an einen entfernteren Verwandten übertragen, können die Erbschafts-/Schenkungssteuern Kopfzerbrechen bereiten und die Übertragung des Unternehmens stark erschweren oder sogar verunmöglichen.

Leider wurde die Steuerfrage in dem vom Bundesrat vorgelegten Vorentwurf zur Gesetzesänderung ganz bewusst ausgeklammert. Die Berücksichtigung hätte sich zweifellos als schwierig erwiesen, denn der Bund hat in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Gesetzgebungskompetenz. Diese liegt ausschliesslich bei den Kantonen. Der Bund kann höchstens eine Verfassungsänderung in Betracht ziehen. Dennoch wäre eine grundsätzliche Diskussion über die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu begrüssen gewesen. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen zivilrechtlichen Änderungen bieten in der vorliegenden Fassung für gewisse unlösbar scheinende Situationen keinerlei Lösungsansätze (unter anderem für die unentgeltliche Übertragung zwischen verschiedenen, weit entfernten Familienzweigen). Dafür müsste ein angemessener steuerrechtlicher Rahmen vorliegen.

Nun sind der Ausgang der Vernehmlassung und die Reaktionen der verschiedenen Interessenvertreter abzuwarten, denn sie könnten noch einen Einfluss auf die endgültige Vorlage haben. Zumindest besteht die Hoffnung, dass die Debatte auf kantonaler Ebene in Gang kommt und gewisse Kantone veranlasst werden, ihre Steuergesetzgebung vor dem Hintergrund dieser Änderungen zu überarbeiten, namentlich was die Bewertung der Unternehmen betrifft. Das Dossier wird somit in den kommenden Monaten weiterhin für Gesprächsstoff sorgen.