Die Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine nachhaltige Lösung für die Besteuerung des Einkommens von Grenzgängerinnen und Grenzgänger geeinigt. Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat. Im Anschluss an das vorläufige Abkommen, welches während der Covid-19-Pandemie geschlossen worden war, haben die beiden Nachbarländer nun bestimmte Aspekte auf Dauer festgeschrieben.

Angesichts dieser für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wichtigen Entscheidung befassen wir uns in diesem Artikel mit den Folgen und Risiken, die mit diesem Abkommen verbunden sind.

Besteuerungsprinzip von Homeoffice zwischen der Schweiz und Frankreich

Mit dem Abkommen soll bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden können, ohne dass dadurch die Zuständigkeit des Landes mit dem Besteuerungsrecht, in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mehrere Fälle angewendet werden können:

Besteuerungsprinzip

Homeoffice < 40%

Homeoffice >40%

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens von 1983 zwischen Frankreich und den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura*

Der Wohnsitzstaat hat das Recht 100% des Einkommens zu besteuern.

Der Status der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens bleibt erhalten. Der Wohnsitzstaat hat das Recht 100% des Einkommens zu besteuern.

Der Status der Grenzgängerinnen und Grenzgänger fällt weg. Es gelten die normalen Besteuerungsgrundsätze (wahrscheinlich wird das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Staaten aufgeteilt).

Andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter das Abkommen von 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich fallen.

Verschiedene Regeln möglich, grundsätzlich erfolgt die Besteuerung am Arbeitsort

Beibehaltung des Besteuerungsrechts durch den Staat des Arbeitgebers

Anwendung der Regeln des Abkommens (wahrscheinlich wird das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Staaten aufgeteilt)

* Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens kehren täglich mit einer Toleranzmarge von 45 Nächten an ihren Wohnort im anderen Land zurück und dürfen nicht mehr als 1,5 Stunden von ihrem  Arbeitsplatz entfernt wohnen.

Konkrete Beispiele

  1. Das Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich sowie einem 100% Arbeitspensum (im Sinne des Abkommens von 1983) wird zu 100% in Frankreich besteuert, wenn diese Personen zwei Tage im Homeoffice in Frankreich und drei Tage in Lausanne (Schweiz) arbeiten. Diese Personen werden nur dann in der Schweiz quellensteuerpflichtig, wenn die Arbeit an drei Tagen im Homeoffice und an zwei Tagen in Lausanne (Schweiz) geleistet wird. Die Tage, welche im Homeoffice geleistet werden, bleiben in Frankreich steuerpflichtig.
  2. Eine französische Arbeitnehmerin und ein französischer Arbeitnehmer, welche täglich ihre Tätigkeiten in Genf (Schweiz) ausüben, bleiben in Genf für das gesamte Einkommen quellensteuerpflichtig, wenn sie höchstens 40% der Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreich erbringen. Dieses letzte Beispiel ist insbesondere für in Frankreich ansässige Personen interessant, die von den Schweizer Steuervorteilen im Zusammenhang mit der Vorsorge profitieren möchten (Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die Pensionskasse und/oder in die dritte Säule). Dadurch behalten sie die Möglichkeit, eine schweizerische Steuererklärung einzureichen, bei (für weitere Informationen verweisen wir Sie auf unseren Tax e-newsletter vom Oktober 2020 "Reform der Quellensteuer: grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Privatpersonen!").

Nur ein Abkommen im Steuerbereich, nicht im Bereich der Sozialversicherung!

Gerne weisen wir darauf hin, dass  sich das Abkommen nur auf den Steuerbereich bezieht. Im Bereich der Sozialversicherung bleiben die Regeln des Abkommens mit der Europäischen Union weiterhin anwendbar, obwohl sie noch durch das vorläufige Abkommen ausgesetzt sind, das aufgrund von COVID-19-Pandemie anwendbar ist. Dieses Abkommen wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Es ist davon auszugehen, dass es angesichts der Gesundheitslage keinen Grund mehr gibt, dieses  provisorische Abkommen aufrechtzuerhalten. Daher gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die  ursprünglichen Regelungen, sofern keine weitere Verlängerung des Abkommens erfolgt. Nach den bisherigen Regeln werden Mitarbeitende, welche ihre Tätigkeiten über 25% hinaus im Homeoffice ausüben, dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates anstatt dem System des Staates des Arbeitgebers unterstellt.

Die Frage einer möglichen Anpassung der Schwelle von 25% wird seit vielen Jahren diskutiert, aber die Möglichkeit, in absehbarer Zeit eine Einigung zwischen allen EU-Mitgliedern (und der Schweiz) zu erzielen, scheint relativ unwahrscheinlich zu sein.

Im Bereich Homeoffice erscheint der Aspekt der Sozialversicherung wichtiger zu sein als das der Steuern. Grund dafür ist das Prinzip "alles oder nichts". An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass Mitarbeitende in dem einen oder anderen Staat voll sozialversicherungspflichtig sind und dass es keine "Aufteilung" wie bei der Besteuerung gibt. In dieser Hinsicht sind die finanziellen Herausforderungen für die Arbeitgeber grösser als im Vergleich zur steuerlichen Komponente, da diese letztlich nur die Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer betrifft.

Mit anderen Worten: Für französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche 40% der Arbeit im Homeoffice von Frankreich aus erbringen, ändert sich steuerlich nichts. Die Arbeitgeber in der Schweiz müssen die französische Sozialversicherung mit allen bekannten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen deklarieren und abführen.

Das Risiko der Gründung einer Betriebsstätte darf nicht vergessen werden

Das neue Abkommen geht nicht auf die Problematik der Begründung einer Betriebsstätte ein. Der Begriff der Betriebsstätte zielt nämlich darauf ab, einen Ort zu definieren, von dem aus die Gesellschaft ihre Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt (und somit einen Teil seines Gewinns erwirtschaftet). Theoretisch kann Homeoffice am Wohnsitz dieser Definition entsprechen, mit all den Problemen, die dies in Bezug auf die Gewinnsteuer mit sich bringen kann (Besteuerung des Gewinns der Betriebsstätte in dem Land, in dem sie sich befindet). Im vorliegenden Artikel geht es nicht darum auf die Einzelheiten diesbezüglich einzugehen, sondern die Aufmerksamkeit auf die Tatsache zu lenken, dass das neue Abkommen die Arbeitgeber beziehungsweise die Gesellschaften nicht von jeglicher Problematik dieser Art befreit.

Schlussfolgerung

Obwohl das neue Abkommen über die Besteuerung von Homeoffice zwischen der Schweiz und Frankreich zu begrüssen ist, löst es nicht alle Probleme, insbesondere die Frage der Sozialversicherung bleibt offen. Die Auswirkungen der Sozialversicherungen,  vor allem wenn das französische System zur Anwendung kommt, sind so gross, dass man sich fragen kann, inwieweit die Arbeitgeber in der Schweiz den Grenzgängerinnen und Grenzgängern tatsächlich erlauben werden, vom neuen Abkommen zu profitieren. Es ist gut möglich, dass sich die Arbeitgeber in der Schweiz weiterhin auf die Schwelle von 25% konzentrieren werden um jede mögliche "Umkehrung der Situation" im Bereich der Sozialversicherung zu vermeiden.

Dieses neue Abkommen ist zwar lobenswert, vereinfacht die Situation aber letztlich nicht besonders, und es bleibt wichtig, die verschiedenen Aspekte rund um Homeoffice im Auge zu behalten und die Beratung von Expertinnen und Experten beizuziehen.

Beitrag von Dorian Trevisan und Deborah Joye