Reform der Quellensteuer: grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Privatpersonen!

In der Schweiz gibt es zahlreiche Erwerbstätige, deren Steuern vom Arbeitgeber direkt an der Quelle in Abzug gebracht und in ihrem Namen an den Schweizer Staat entrichtet werden. Am 1. Januar 2021 tritt das neue Gesetz über die Quellenbesteuerung in Kraft. Obgleich die Änderung dieses Gesetzes für den Arbeitgeber beinahe unbemerkt bleiben dürfte, sieht es bei dem quellenbesteuerten Arbeitnehmer ganz anders aus!

Diese Reform bringt zahlreiche Änderungen mit sich für alle, die ab der Steuerperiode 2021, d.h. ab März 2022, eine Änderung ihrer Quellensteuerabzüge beantragen müssen. Dies scheint zwar noch in weiter Ferne zu liegen. Es ist jedoch angesichts der Änderungen mehr als ratsam, sich bereits jetzt zu informieren, damit allfällige Entscheidungen Anfang 2021 getroffen werden können.

Das Grundprinzip

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die allgemeinen Grundsätze der Quellenbesteuerung unverändert bleiben. Die Steuer wird nach wie vor monatlich vom Arbeitgeber an der Quelle in Abzug gebracht. Für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer (der Quellenbesteuerte) ergeben sich zu diesem Zeitpunkt keinerlei Änderungen. Ebenso ist keine Anpassung der Tarife vorgesehen. Daher dürfte die Steuerlast des Quellenbesteuerten stabil bleiben.

Das Ziel der Reform ist die Gleichbehandlung aller in der Schweiz ansässigen Personen, unabhängig davon, ob sie an der Quelle besteuert werden oder nicht.  

Anpassung der Quellensteuer

Bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt der Quellensteuertarif die persönliche Situation des Arbeitnehmers (Zivilstand, Familienlast etc.) sowie eine bestimmte Anzahl an Abzügen, die bereits im Tarif enthalten sind.

Nichtsdestotrotz möchte der Quellenbesteuerte möglicherweise zusätzliche Abzüge geltend machen, etwa aufgrund von Veränderungen seiner persönlichen Situation oder weil er zur Meldung einer Lohnerhöhung seines Ehegatten oder anderer bisher nicht versteuerter Geldeingänge verpflichtet ist. Bisher bestand die Möglichkeit, bis zum 31. März des Folgejahres eine Quellensteuerkorrektur zu beantragen.

In bestimmten Fällen, wenn das Einkommen (oder das Vermögen) einen bestimmten Grenzwert überschreitet (Einkommen CHF 120’000 in der ganzen Schweiz, ausgenommen Genf mit CHF 500’000), musste der Quellenbesteuerte eine vollständige Steuererklärung ausfüllen. Wurde dieser Grenzwert nicht erreicht, bestand schlichtweg kein Zugang zu dieser Steuererklärung.

Im Rahmen der Gesetzesreform bleibt die Möglichkeit einer Korrektur der Quellensteuerabzüge und die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bestehen, wobei sich die Art der Abläufe ab der Steuerperiode 2021 grundlegend ändern wird.

Gegenwärtig muss man zwischen Quellensteuerpflichtigen, die in der Schweiz ansässig sind, und solchen mit Wohnsitz im Ausland unterscheiden. 

In der Schweiz ansässige Personen

Für den in der Schweiz ansässigen Quellenbesteuerten wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung (die sog. «NOV») verpflichtend ab einem Einkommen von mehr als CHF 120’000, auch in Genf (wo die Anzahl der von der Genfer Steuerverwaltung zu bearbeitenden Steuererklärungen zweifelsohne zunehmen wird).

Die Möglichkeit der freiwilligen Einreichung einer Steuererklärung steht ab der Steuerperiode 2021 allen offen! So wird man auch mit einem Einkommen von unter CHF 120’000 die im Rahmen der ordentlichen Besteuerung zugestandenen Abzüge geltend machen können. Dieser Antrag muss jedoch bis spätestens 31. März des Folgejahres (d.h. erstmalig bis 31. März 2022) eingereicht werden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass für einen in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen, der sich einmal für die Erstellung einer Steuererklärung entschieden hat, dieses Vorgehen bis zum Ende seiner Steuerpflicht verpflichtend bleibt. Es ist daher nicht möglich, sich von Jahr zu Jahr neu zu entscheiden oder zum alten Vorgehen zurückzukehren.

Liegen Fehler beim Tarif oder bei der Berechnung (namentlich des steuerpflichtigen Lohns) vor, die keine Einreichung einer kompletten Steuererklärung erfordern, kann bis zum 31. März des Folgejahres immer ein Antrag auf Quellensteuerkorrektur eingereicht werden. 

Nicht in der Schweiz ansässige Personen

Quellensteuerpflichtige ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben für gewöhnlich ihre Steuerkorrektur bis zum 31. März des Folgejahres ausgefüllt, um die verschiedenen Abzüge geltend zu machen, namentlich BVG-Rückkäufe und Beiträge zur 3. Säule, Betreuungs- und Ausbildungskosten, Unterhaltszahlungen etc.). Hierin liegt für sie die tiefgreifendste Änderung.

Denn ab der Steuerperiode 2021 wird die Tragweite der Quellensteuerkorrektur weitaus geringer ausfallen. Möchte der Quellensteuerpflichtige seine Abzüge geltend machen, muss er mindestens 90% seiner Einkünfte in der Schweiz generieren und in der Schweiz versteuern (sog. Quasi-Ansässige). Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes wird das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt (insbesondere Kumulation mit dem Ehepartner). Wer diesen Grenzwert erreicht, kann die Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung beantragen und so dieselben Abzüge geltend machen wie eine in der Schweiz ansässige Person. Der Antrag muss jährlich und bis spätestens 31. März eingereicht werden (erstmalig per 31. März 2022).

Wer unter diesem Grenzwert bleibt, kann keine weiteren Abzüge geltend machen! Die Quellensteuerkorrektur dient nur noch dazu, eine Tarifänderung (familiäre Situation, Einkommen des Ehepartners) oder eine Korrektur des steuerbaren Bruttolohns zu beantragen oder im Ausland geleistete Arbeitstage von der Steuer befreien zu lassen. Daher muss man sich in seinem Wohnsitzstaat über die Abzugsfähigkeit bestimmter Belastungen und insbesondere der BVG-Rückkäufe und der Beiträge zur 3. Säule informieren.

Insbesondere in Frankreich werden Rückkäufe aus der 2. Säule wohl als integraler Bestandteil der auf den Lohn anrechenbaren Sozialversicherungskosten angesehen. Die für den Schweizer Lohn errechnete Steuergutschrift wird in der Regel vorab vom Rückkauf abgezogen. Bestimmte Arbeitnehmer, die unter dem Grenzwert von 90% bleiben, können diese Rückkäufe de facto potenziell nicht mehr in der Schweiz zum Abzug bringen. Somit besteht ein tatsächliches Risiko, dass die schweizerische Vorsorge an Interesse verliert, wenn die Abzugsfähigkeit in Frankreich begrenzt werden sollte. Fortsetzung folgt! 

Fazit

Die Reform wird zwar zum 1. Januar 2021 in Kraft treten, ihre Auswirkungen werden jedoch erst im März 2022 spürbar sein, wenn sich die Quellensteuerpflichtigen entscheiden müssen oder ihnen neue Verpflichtungen auferlegt werden. 

In der Zwischenzeit gilt es, sich mit seiner eigenen Situation auseinanderzusetzen und die neuen Verpflichtungen abzuschätzen oder sich Gedanken zu machen über die freiwillige Einreichung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.

Schlussendlich müssen sich nicht in der Schweiz ansässige Personen erkundigen, welche steuerliche Behandlung in ihrem Wohnsitzland für in der Schweiz generierte Einkünfte gilt und wie die Kosten und Lasten möglicherweise dort in Abzug gebracht werden können, bevor neue Rückkäufe getätigt oder Beiträge zur 3. Säule geleistet werden, falls diese in der Schweiz nicht abzugsfähig sind.