Globale Unternehmen brauchen flexible und weltweit tätige Mitarbeiter. Die internationale Entsendung von Mitarbeitern führt zu komplexen Fragen in den Bereichen Steuern, Sozialversicherungen, Bewilligungen, Fremdenpolizei, Lohnabrechnung und Unternehmenssteuern.
Unser erfahrenes und international eng vernetztes begleitet Sie während des gesamten Prozesses des internationalen Personaleinsatzes.
Als eines der führenden Unternehmen im Bereich Global Mobility unterstützt Sie Mazars in 86 Ländern. Durch unsere weltweite Präsenz können wir grenzüberschritende Lösungen ohne Reibungsverluste anbieten.
Mazars bietet umfassende Leistungen im Bereich Globale Mobilität:
- Beratung, Planung und Gestaltung von internationalen Personaleinsätzen in den Bereichen Steuern, Sozialversicherungen, Bewilligungen, Fremdenpolizei, Lohnabrechnungen und Unternehmenssteuern
- Maximale Nutzung der Steuervorteile für Expatriates
- Steuerdienstleistungen für entsendete Mitarbeiter
- Beratung zur steuerlichen Behandlung im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
- Erstellung und Überprüfung von Entsendungsrichtlinien
Die Sommerferien stehen vor der Tür und bald werden die HR-Verantwortlichen und Vorgesetze mit Workation-Anfragen zur flexiblen und ort-unabhängigen Arbeit von überall überrannt. Viele Unternehmungen möchten als attraktiver Arbeitgeber dem Wunsch ihrer Mitarbeitenden nachkommen, um sie in den Zeiten des Fachkräftemangels nicht zu verlieren. Sie möchten den Mitarbeitenden deshalb ermöglichen,...
Das Bedürfnis nach mehr Home-Office-Tätigkeit, insbesondere bei Mitarbeitenden mit einem Wohnsitzstaat ausserhalb der Schweiz, beispielsweise ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin aus Frankreich, ist weiterhin gross und wird in naher Zukunft kaum abflachen. In diesem Artikel fassen wir die bevorstehenden Änderungen zur geltenden Ausnahmevereinbarung für Grenzgänger aus EU/EFTA-Staaten kurz...
Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine nachhaltige Lösung für die Besteuerung des Einkommens von Grenzgängerinnen und Grenzgänger geeinigt. Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat. Im Anschluss an das vorläufige...