HR und Global Mobility Update

In unserem Newsletter informieren wir Sie kurz und bündig zu Neuerungen und Wissenswertem im HR und Global Mobility Bereich zu Steuern, Sozialversicherungen, Arbeitsrecht, Payroll und Immigration.

Steuern

Russland hebt das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz mit sofortiger Wirkung auf

Die russische Regierung hat am 8. August 2023 ein Dekret zur Aussetzung von zahlreichen Artikeln in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Betroffen sind „unfreundliche Länder“. Zwischenzeitlich sollen 50 Länder, darunter die Schweiz, die ganze EU, USA und Australien, sowie weitere Länder in Europa oder Asien zu den „unfreundlichen“ Staaten zählen.

Putin begründet diesen Schritt mit angeblichen „Verstössen gegen die legitimen wirtschaftlichen und sonstigen Interessen“ Russlands.

Die Doppelbesteuerungsabkommen ermöglichen es den Steuerzahlenden nicht, in mehreren Staaten gleichzeitig Steuern auf dasselbe Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Zinsen und Dividenden zu zahlen, wenn sie im Ausland arbeiten.

Die Aufhebung des Doppelbesteuerungsabkommens würde bedeuten, dass das Risiko markant grösser wird, in beiden Staaten besteuert zu werden und die Verunsicherung bei den Betroffenen Steuerzahlern hoch ist.

Das Eidgenössische Departement für internationale Finanzen (SIF) teilte mit, dass dieser Entscheid Russlands, Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens auszusetzen, der Schweiz nicht auf dem üblichen diplomatischen Weg mitgeteilt wurde und deshalb die Schweizer Regierung davon ausgeht, dass das DBA mit Russland weiterhin anwendbar ist. 

Neues Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien ist per 1. Januar 2024 anwendbar

Die neuen Bestimmungen des am 17. Juli 2023 in Kraft getretenen Abkommens über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien sind ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.

Die bisherige Regelung aus dem Jahr 1974 wird ersetzt und mit dem neuen Abkommen wird klarer geregelt, wie die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfolgt und wer als Grenzgängerin oder Grenzgänger gilt.

Die „neuen“ Grenzgängerinnen respektive Grenzgänger sind Personen, die neu ab dem 17. Juli 2023 auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als unselbständig erwerbstätig arbeiten und ihren Wohnsitz in Italien - weniger als 20 Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt – haben und täglich an ihren Wohnort zurückkehren.  Das Abkommen gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Italien arbeiten.

Bei den „neuen“ Grenzgängerinnen oder Grenzgängern werden 80 Prozent der regulären Quellensteuer auf ihrem Einkommen in der Schweiz einbehalten. Sie werden zudem in Italien ordentlich besteuert, wobei eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis gearbeitet haben, gilt eine Übergangsregelung. Diese werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert. Die Schweiz entrichtet weiterhin den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von 40 Prozent der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer, gemäss der bisherigen Vereinbarung von 1974. 

Zu beachten ist zudem, dass der besondere Grenzgänger-Status bei der Überschreitung der 45 erlaubten Nichtrückkehrtage entfällt.

Für Schweizer Arbeitgeber mit italienischen Grenzgängern bedeutet dies, rechtzeitig zu prüfen, wer nach der neuen Definition den Grenzgänger-Status hat sowie mehr administrativen Aufwand und Kosten für die Anpassung der Lohnbuchhaltungs-Software (mehr Informationen siehe „Payroll“).

Sozialversicherungen 

Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Vereinigtem Königreich und der Schweiz seit 1. Oktober 2023 in Kraft

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU per 1. Januar 2021 sind auch die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und UK nicht mehr durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt.

Das neue Sozialversicherungsabkommen, das bereits seit dem 1. November 2021 vorläufig angewendet wird, wurde von den beiden Staaten bilateral abgeschlossen, um die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen nach dem Brexit zu regeln.

Dieses Abkommen ist nun nach der Ratifizierung der beiden Staaten am 1. Oktober 2023 definitiv in Kraft getreten und koordiniert die soziale Sicherheit zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

Es gibt keine Änderungen per 1. Oktober 2023.

Sozialversicherungsabkommen Schweiz – Albanien per 1. Oktober 2023 in Kraft

Nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommen im September 2021 zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina hat die Schweiz ein weiteres Sozialversicherungsabkommen mit einem Balkanstaat unterzeichnet. Das vom 18. Februar 2022 unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien trat am 1. Oktober 2023 in Kraft, das die Koordinierung der sozialen Sicherheit regelt. Albanien war noch das einzige Balkanland, mit dem die Schweiz noch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 

Dieses Abkommen umfasst die Rechtsvorschriften beider Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und entspricht inhaltlich den Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit den anderen Balkanländern abgeschlossen hat. 

Das Abkommen richtet sich nach den in den internationalen Bestimmungen allgemein gültigen Grundsätzen und regelt weitgehend die Gleichbehandlung der Versicherten beider Staaten. Zudem regelt es die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Der Grundsatz des Erwerbsortprinzips gilt auch in diesem Abkommen, jedoch fördert es den wirtschaftlichen Austausch beider Länder, indem durch Entsendung von Personal, Doppelbelastungen von Versicherungskosten mit dem Abkommen vermieden werden.

Die im Abkommen geregelten Rechtsvorschriften sind auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten - unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – anwendbar und gelten teilweise auch für Angehörige von Drittstaaten, bspw. die Unterstellungsregeln. Mit diesem Abkommen hat man zudem eine Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Missbräuchen geschaffen.

Was jedoch im Abkommen nicht vorgesehen ist, dass Familienzulagen für Kinder, die ihren Wohnsitz in Albanien haben, entrichtet werden. 

Arbeitsrecht

Neues Bundesdatenschutzgesetz seit dem 1. September 2023

Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz ("nDSG") ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und sieht keine Übergangsfrist vor. Unternehmen müssen daher die neuen gesetzlichen Anforderungen sofort umsetzen.

Was sind konkret die wichtigsten Änderungen des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz?

1. Die Daten von juristischen Personen fallen nicht mehr unter das Gesetz

2. Stärkung bestehender Begriffe

  • Sensible Daten umfassen nun auch genetische und biometrische Daten
  • Die Informationspflicht bezieht sich künftig auf alle Daten der betroffenen Person und  nicht nur auf ihre sensiblen Daten

3. Neue Grundsätze

  • Daten werden von Anfang an geschützt (Privacy by design). Die Schutzpflicht entsteht also bereits vor Beginn der Verarbeitung oder Erhebung der Daten.
  • Daten werden standardmäßig geschützt (Privacy by default).
  • Profiling - also auch die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten - ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und geregelt. 

4. Neue Verpflichtungen

  • Obligatorische Folgenabschätzung für Datenverarbeitungen, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen.
  • Führen eines Registers der Datenverarbeitungstätigkeiten. Für bestimmte Unternehmen wurden jedoch Ausnahmen eingeführt.
  • Rasche Meldung an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Falle einer Verletzung der Datensicherheit. 

Es ist zu beachten, dass einige spezifische Verpflichtungen von der Grösse des Unternehmens oder der Art der verarbeiteten Daten abhängen. 

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die strafrechtlichen Sanktionen im nDSG verschärft wurden, indem die Höchststrafe auf CHF 250'000 festgelegt wurde. Die zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Folgen eines Verstosses gegen das nDSG müssen ebenfalls berücksichtigt werden. 

Es ist daher unerlässlich, dass jedes Unternehmen eine Analyse durchführt, um festzustellen, welche Folgen das nDSG für das Unternehmen hat, und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen einleitet, um die Vorschriften so schnell wie möglich einzuhalten (z. B. Erstellung von Datenschutzerklärungen, Einführung spezifischer Einwilligungen insbesondere bei der Erhebung von Bewerberdaten, Überprüfung der Verträge über die Datenweitergabe, Analyse der Art und Weise, wie die Daten gespeichert werden, insbesondere bei einer Übermittlung ins Ausland usw.). 

Payroll  

Das neue Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien – Neue Quellensteuer-Tarifcodes ab dem 1. Januar 2024

Für die Lohnbuchhaltung bedeutet das neue Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien eine Anpassung bei den Quellensteuertarifcodes, welche ab dem 1. Januar 2024 korrekt umgesetzt werden müssen. Für die „neuen“ Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Personen, die neu als Grenzgängerin oder  Grenzgänger ab dem 17.7.2023 gelten) behält die Schweiz neu 80 Prozent der regulären Quellensteuer auf dem Einkommen. Für diese „neuen“ Grenzgängerinnen respektive Grenzgänger werden in der Schweiz neue Quellensteuertarifcodes (R, S, T, U und V) in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis eingeführt. Da die neuen Grengängerinnen oder Grenzgänger in Italien zusätzlich ordentlich besteuert werden, wobei eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, werden die Einkünfte jedes Jahr mittels eines elektronischen Datenaustausches an Italien gemeldet.

Für „alte“ Grenzgängerinnen respektive Grenzgänger (waren bereits Grenzgängerin oder Grenzgänger zwischen 31.12.2017 und 17.7.2023), die bisher mit dem Tarifcode F besteuert wurden und für welche die Übergangsregelungen des neuen Abkommens anwendbar sind, kommen neu die ordentlichen Quellensteuertarife (A, B, C, H und G) zur Anwendung. Den Tarifcode F wird es nicht mehr geben.

Für Schweizer Arbeitgeber mit italienischen Grenzgängern empfehlen wir die folgenden Schritte:  

  • Überprüfung der Grenzgängerpopulation:
    • welche Personen gelten als „alte“ Grenzgängerinnen oder Grenzgänger
    • erfüllen die „neuen“ Grenzgängerinnen oder Grenzgänger die Voraussetzungen für den Grenzgänger-Status
    • neu ab 17.7.2023 als unselbständig erwerbstätig auf dem Schweizer Markt
    • Wohnsitz bleibt in Italien und ist weniger als 20 Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt
    • tägliche Rückkehr an den Wohnort
  • Zuteilung der Tarifcodes für „alte“ und „neue“ Grenzgängerinnen oder Grenzgänger 
  • Lohnbuchhaltungs-Software: Anpassung der neuen Quellensteuer-Tarifcodes für „alte“ und „neue“ Grenzgängerinnen oder Grenzgänger
  • Tracken der Nichtrückkehrtage:  Einführen eines Tracking-Systems für Nichtrückkehrtage, um den Grenzgänger-Status den Behörden gegenüber bestätigen zu können
  • Elektronische Meldepflicht: Einkünfte sind den Steuerbehörden bis spätestens 20. März des Folgejahres für das betreffende Steuerjahr zu melden

Immigration

ETIAS kommt frühestens im Jahr 2025

  • ETIAS (European Travel Information and Authorisation System) ist ein neues Reise- und Reisegenehmigungssystem – ähnlich dem ESTA der USA - das nach einigen Verschiebungen per 2024 europaweit hätte eingeführt werden sollen. Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration verzögert sich die Einführung des ETIAS voraussichtlich bis Mai 2025.
  • Für die Einreise in den Schengen-Raum wird ab der Einführung des ETIAS für Drittstaatenangehörige aus visumfreien Ländern eine solche Reisegenehmigung benötigt. Mit dieser Risikoprüfung der Reisenden soll ETIAS illegaler Immigration und erhöhter innerer Sicherheit vorbeugen. 
  • Im Gegensatz zum Schengen-Visum ist das ETIAS kein Visum und wird online über ein zentrales System der EU mit wenig Aufwand beantragt werden können.
  • Die ETIAS Reisegenehmigung ist für Kurzaufenthalte bis 90 Tage gültig und ist kein Ersatz für ein Arbeits- oder Studentenvisum. Verfügt eine Person eines visumbefreiten Landes über keine gültige ETIAS-Reisegenehmigung wird ihr die Einreise in den Schengen-Raum verweigert.
  • Die Schweiz arbeitet aktiv auf der europäischen Ebene in verschiedenen Arbeits- und Expertengruppen der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex mit und wird die Einführung des ETIAS gemäss dem Zeitplan der EU umsetzen.

Beitrag von Gordana Muggler, Julie Eggenschwiler und Nathalie Schmid-Bessard