Revision des Familienzulagengesetzes

Am 27. September 2019 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die 3. Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) und lösten damit zwei grosse Reformen und die Änderung der Rechtsgrundlagen aus. Diese Änderungen treten am 1. August 2020 in Kraft, insbesondere die Massnahme zur Herabsetzung des Mindestalters für den Bezug von Ausbildungszulagen.

Grundlegende Konzepte

Der Zweck des Familienzulagengesetzes besteht darin, zumindest einen Teil der von den Eltern getragenen Unterhaltskosten für Kinder zu decken. Als direkte Geldleistungen qualifiziert, betreffen die vom FamZG vorgesehenen Leistungen auf Bundesebene:

  • Familienzulagen;
  • Ausbildungszulagen.

Einige Kantone sehen auch Geburts- und Adoptionsbeihilfen vor.

In der Schweiz sind die Eltern, die Anspruch auf Familienzulagen haben:

  • Eltern, die erwerbstätig sind;
  • Eltern, die selbständig erwerbstätig sind;
  • Eltern, die nicht erwerbstätig sind und ein geringes Einkommen haben;
  • Eltern, die in der Landwirtschaft tätig sind.

Änderungen ab dem 1. August 2020

1. Die Herabsetzung des Mindestalters für den Bezug der Ausbildungszulage auf 15 Jahre

Ausgehend von der Annahme, dass ein Kind in der Ausbildung höhere Kosten für die Eltern verursacht, ist die Ausbildungszulage finanziell vorteilhafter als die Familienzulage.

Nach geltendem Recht entstand der Anspruch auf die Ausbildungszulage unter den folgenden Bedingungen:

Sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

In Wirklichkeit beginnen viele Kinder bereits vor diesem Alter mit einer nachobligatorischen Ausbildung. Da die jüngsten Kinder in der Regel nicht jünger als 15 Jahre sind, war es finanziell nicht mehr kohärent, einen Anspruch auf die Zulage ab 16 Jahren aufrechtzuerhalten. Die neue Grenze für den Erhalt einer Ausbildungszulage wurde daher im Alter von 15 Jahren neu überdacht.

Unsere Empfehlungen für Arbeitgeber

Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie der Beginn des Schul- oder Lehrjahres, daher empfehlen wir den Arbeitgebern den folgenden Aktionsplan:

  • die Mitarbeiter über diese Herabsetzung des Mindestalters für den Anspruch auf Ausbildungszulage zu informieren;
  • Wenn Sie als Arbeitgeber Familienzulagen erhalten und es an Ihre Mitarbeiter auszahlen, empfehlen wir Ihnen, die Höhe der Familienzulagen auf Ihren Salären anzupassen, sobald Sie die Verfügung der Familienausgleichskasse erhalten, und die Richtigkeit aller Familienzulagenzahlungen zu überprüfen;
  • Wenn der Arbeitnehmer die Familienzulagen direkt erhält ist es wichtig, dass der neue Betrag der Ausbildungsvergütung in die Quellensteuerbemessungsgrundlage integriert und angepasst wird. Achtet der Arbeitgeber nicht auf diese Änderung, muss er unter Umständen einen Teil der Quellensteuer der betroffenen Arbeitnehmer zahlen.

Den Arbeitgebern wird ausserdem empfohlen, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob alle Arbeitnehmerdaten im Hinblick auf die Änderungen bei der Quellensteuer, die 2021 in Kraft treten werden, auf dem neuesten Stand sind.

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Eine Differenzzahlung nach Art. 7 Absatz 2 gemäss neuem Gesetz bleibt vorbehalten.

2. Anspruch auf Familienzulagen für arbeitslose Mütter mit Mutterschaftsentschädigung

Wie in den obigen Grundkonzepten erwähnt, haben Arbeitslose, die Tagegeld erhalten, keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG-System.

Im geplanten Fall von arbeitslosen Müttern, die ihr(e) Kind(er) allein erziehen, hatten sie, solange sie eine Mutterschaftsentschädigung nach dem FamZG-Programm für Verdienstausfall erhalten, keinen Anspruch auf Familienzulagen. Daher konnte keine Zulage gezahlt werden, weil das Gesetz für diese Situation keine gesetzliche Regelung vorgesehen hatte.

Zum Vergleich: Wenn das Kind in der gleichen Situation von einem Vater anerkannt wurde, war die Gewährung von Familienzulagen im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich. Dank dieser neuen Gesetzesrevision wird diese Ungleichheit nun ab dem 1. August korrigiert.

3. Finanzhilfen an Familienorganisationen

Die rechtliche Möglichkeit, Subventionen zu beantragen und die Bedingungen für den Anspruch auf solche Subventionen festzulegen, ist derzeit nicht in einem Bundesgesetz, sondern nur in der Verfassung geregelt. Die Einführung dieses Punktes im FamZG schafft Abhilfe für diesen Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit.

Der Geltungsbereich dieser neuen Rechtsgrundlage ermöglicht die Gewährung finanzieller Unterstützung für:

  • Familienorganisationen, die in der ganzen Schweiz oder in einem beliebigen Gebiet einer Sprachregion tätig sind und die ihrem Zweck entsprechend gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind;
  • für die Förderbereiche "Familienhilfe, Familienberatung und Elternschulung" und "Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit".

Unsere Experten stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

* Pflichtfelder

Your personal data is collected by Mazars in Switzerland, the data controller, in accordance with applicable laws and regulations. Fields marked with an asterisk are required. If any required field is left blank, it will not be possible to process your request. Your personal data is collected for the purpose of processing your request.

You have a right to access, correct and erase your data, and a right to object to or limit the processing of your data. You also have a right to data portability and the right to provide guidance on what happens to your data after your death. Finally, you have the right to lodge a complaint with a supervisory authority and a right not to be the subject of a decision based exclusively on automated processing, including profiling, that produces legal effects concerning you or significantly affects you in a similar way.

Our company's data protection officer is available at all times to answer any questions you may have and to act as your contact person on the subject of data protection at our company. You can reach our data protection officer at: dataprivacy@mazars.ch.