Der Bundesrat stimmt der OECD-Säule 2 definitiv zu: Einführung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz per 1. Januar 24

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für bestimmte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz die OECD-Mindeststeuer von 15%. Die Schweiz wird die Umsetzung dieser OECD-Mindeststeuer in zwei Schritten durchführen. In einem ersten Schritt wird die nationale (schweizerische) Ergänzungssteuer (QDMTT – Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax) eingeführt. Anschliessend soll in einem zweiten Schritt die internationalen Ergänzungssteuer, d.h. die Regel zur Einbeziehung des Einkommens (IIR – Income Inclusion Rule) und die Regel bezüglich unterbesteuerter Zahlungen (UTPR – Undertaxed Payments Rule) bis voraussichtlich 2025 eingeführt werden – falls zumindest die EU-Staaten die UTPR per 2025 einführen werden, sollte die Schweiz ab 2025 auch sämtliche Massnahmen inkl. UTPR anwenden, um ihre volkswirtschaftlichen und fiskalischen Interessen bestmöglich zu wahren.

Wer ist betroffen? Worauf sollte geachtet werden? Der nachfolgende Newsletter bietet einen ersten Überblick zu der Umsetzung der QDMTT in der Schweiz.

Gilt die QDMTT für alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz?

Die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) sieht vor, dass nur ein begrenzter Kreis von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz der QDMTT unterliegen. Dies sind Unternehmen die den Anforderungen des vom OECD/G20-Projekts herausgegebenen GloBE-Mustervorschriften (Global Anti-Base Erosion Rules) erfüllen.

Die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz werden wie bisher zum geltenden Steuersatz besteuert.

Wer ist betroffen und worauf sollte geachtet werden?

Ausschliesslich grosse, international tätige Unternehmensgruppen mit einem jährlichen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro unterliegen der neuen Mindestbesteuerung (d.h. dass der Konzernabschluss in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem untersuchten Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangen sind, einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen Euro ausgewiesen hat).

Wichtig ist zu überprüfen, ob das Land, in dem die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ansässig ist, eine niedrigere Schwelle einführen möchte. In einem solchen Fall würde diese niedrigere Schwelle für die in der Schweiz ansässigen Unternehmen gelten.

Wie wird die QDMTT erhoben?

Die MindStV enthält einen direkten Verweis auf die GloBE-Mustervorschriften für die Berechnung der QDMTT. Eine Unternehmensgruppe muss daher bei der Berechnung der QDMTT die gleiche Methode anwenden wie für die Berechnung der IIR. Diese Berechnung basierend auf den Einzelabschlüssen beinhalten sowohl die Ermittlung des effektiven Steuersatzes (massgebende Steuern – Effective Tax Rate), der massgebende Gewinn (Top-up Tax) als auch der Gewinnüberschuss (Substance-Based Income Exclusion).

Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes erfolgt pro Jurisdiktion und nicht pro Gesellschaft innerhalb einer Jurisdiktion. Diese Präzisierung ist in der Schweiz besonders wichtig, da die Gewinn- und Kapitalsteuersätze von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Sollten Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz in mehreren Kantonen tätig sein, kann die Unternehmensgruppe von dieser Steuervariation profitieren, indem er den effektiven Steuersatz der Unternehmensgruppe in der Schweiz nach den Regeln der GloBE-Mustervorschriften ermittelt.

Erfüllt die QDMTT eines Landes die Bedingungen der «QDMTT Safe Harbour» in Bezug auf die GloBE-Mustervorschriften (der Bundesrat hat dies für die Schweiz bestätigt), kann eine multinationale Unternehmensgruppe eine einzige Berechnung nach der schweizerischen QDMTT vornehmen und so eine zweite komplexe Berechnung nach den gewöhnlichen GloBE-Modellvorschriften vermieden werden.

Welche Rechnungslegungsstandards sind anzuwenden?

Werden die Jahresrechnungen aller steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten auf der Grundlage der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt und unterliegen sie einer Prüfung durch eine externe Revisionsstelle, so wird die QDMTT auf der Grundlage dieser Jahresrechnungen berechnet. Andernfalls ist der Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe anzuwenden (z.B. IFRS).

Gibt es Ausnahmen bei der Berechnung der QDMTT?

Bevor mit einer detaillierten Berechnung der QDMTT begonnen werden kann ist zu prüfen, ob die Unternehmen mit Sitz in der Schweiz von den sogenannten Transitional Safe Harbours im Zusammenhang mit dem CbCR (Country-by-Country-Report) der multinationalen Unternehmensgruppen profitieren können.

Dieses Transitional Safe Harbours gilt für alle Steuerjahre, die vor dem 30. Juni 2028 enden, und erlaubt es den steuerpflichtigen Unternehmen sich von einer detaillierten Berechnung der QDMTT zu befreien. Des Weiteren muss die Unternehmensgruppe nachweisen, dass sie die geforderte Mindeststeuer in der Schweiz erreicht wird:

  • Bagatellgrenze: Die Unternehmensgruppe erzielt weniger als 10 Millionen Euro Umsatz und weniger als 1 Million Euro Gewinn in einer Jurisdiktion.
  • Substanzregel: Der Gewinn pro Staat wird mindestens durch den Substanzabzug gedeckt. Substanzabzug heisst, dass 5% des Buchwertes materieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Lohnaufwandes – zu Beginn der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften beträgt dieser Satz 10% auf Lohnaufwand und 8% auf materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (abnehmender Satz).
  • Vereinfachte Effective Tax Rate (ETR) Regel: Der effektive Steuersatz beträgt pro Steuerjahr mindestens 15% (ab 2025: 16%; ab 2026: 17%).

Wenn einer der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, beträgt die QDMTT Null. Wenn die Unternehmensgruppe beschliesst, einen der genannten Bedingungen nicht zu berücksichtigen oder die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, können die Transitional Safe Harbours künftig nicht mehr angewendet werden.

Wem obliegt die Erfüllung der Steuerflicht in der Schweiz?

Bei der QDMTT handelt es sich um eine Bundessteuer, die von den Kantonen veranlagt und bezogen wird. Der zusätzliche administrative Aufwand durch die komplexe Deklaration bei der betroffenen Unternehmensgruppe und die komplexe Erhebung bei den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen soll durch das sogenannte «One-Stop-Shop» reduziert werden. Für die Ermittlung der QDMTT sind die Ergebnisse aller Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe in der Schweiz zu aggregieren. Pro Unternehmensgruppe soll indes grundsätzlich lediglich eine Geschäftseinheit steuerpflichtig werden. In anderen Worten bedeutet dies, dass durch einen One-Stop-Shop lediglich eine Einheit innerhalb der Gruppe in einem Kanton steuerpflichtig wird.

Sollte beispielsweise in der Schweiz keine internationale Ergänzungssteuer anwendbar sein (was für die Steuerperiode 2024 der Fall ist), ist die «wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit» im Namen aller betroffenen Unternehmen der QDMTT unterworfen. Dies gilt für die schweizerische Muttergesellschaft mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme auf der Grundlage der letzten drei Jahresabschlüsse (ohne Berücksichtigung von Beteiligungen).

Massgebende Veranlagungsbehörde der QDMTT ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Anfang der Steuerperiode und nicht wie bei der Erhebung der direkten Bundessteuer am Ende der Steuerperiode.

Anrechnung der QDMTT zwischen den Unternehmen? Risiko bei falscher Anrechnung?

Die QDMTT muss den betroffenen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemäss den in der MindStV definierten Verteilungsschlüsseln direkt zugerechnet werden.

Sollte ein Unternehmen die QDMTT zahlen, obschon diese durch ein anderes Unternehmen abgeführt werden müsste, sollte eine entsprechende Rückzahlung (Verrechnung) zwischen den beiden Unternehmen erfolgen. So besteht kein allfälliges Risiko, dass die zuständigen Steuerbehörden dies als geldwerte Leistung oder Kapitaleinlage umqualifizieren. Wenn keine Rückzahlung (Verrechnung) erfolgt, könnten die Schweizer Steuerbehörden dies als geldwerte Leistung oder einen verdeckten Zuschuss in das Kapital werten. Dies könnte zu steuerlichen Rückfragen im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer oder die Emissionsabgabe führen.

Frist zur Einreichung der Steuererklärung?

Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss die Ergänzungssteuererklärung (GIR - GloBE Information Return) innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der zuständigen kantonalen Behörde einreichen; die erste Ergänzungssteuererklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften ist innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzureichen – dies bedeutet in der Regel bis zum 30. Juni 2026.

Unsere Empfehlung

Die neuen Bestimmungen bringen viele komplexe Fragen mit sich, die es zu prüfen gilt. Die betroffenen multinationale Unternehmensgruppen müssen zuerst prüfen, ob sie unter die GloBE-Mustervorschriften fallen und für welche Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe.

Aufgrund der Komplexität ist es wichtig frühzeitig die entsprechenden Daten zu sammeln und den CbCR-Bericht zusammen mit dem Jahresabschluss fertigzustellen. Dadurch kann ein allfälliger im Rahmen der OECD-Mindeststeuer minimiert werden und die Transitional Safe Harbours können in Anspruch genommen werden. Besonders bezüglich des Rechnungslegungsstandards sollen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz so bald als möglich prüfen, ob ihr CbCR-Bericht den GloBE-Mustervorschriften entspricht.

Es ist wichtig, sich vertieft mit den neuen Vorschriften auseinanderzusetzen, sowohl in der Schweiz als auch international. Mazars steht Ihnen dabei zur Seite!