Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen - DAC6

Setzen Sie sich rechtzeitig mit dieser Pflicht auseinander!

Die Europäische Union führt weitere Massnahmen ein, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle aufzudecken und die Transparenz zu erhöhen.

Am 25. Mai 2018 hat die EU eine Änderung der sog. Amtshilferichtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle («DAC6») beschlossen. Obwohl die Richtlinie erst am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, müssen bestimmte grenzüberschreitende Steuermodelle aufgrund einer Übergangsphase bereits seit dem 25. Juni 2018 überwacht werden. Von der Änderung können auch Schweizer Unternehmen und Privatpersonen betroffen sein, wenn sie an potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle mit einem EU-grenzüberschreitenden Konzept beteiligt sind oder beispielsweise beratende oder koordinierende Dienstleitungen mit einem grenzüberschreitenden Element anbieten.

Gegenstand der Richtlinienänderung ist die Einführung von Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Gestaltungen und deren automatischer Austausch zwischen den Mitgliedstaaten. Neu muss jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Steuerberater, Dienstleister und Steuerzahler zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen bei den zuständigen Steuerbehörden zu verpflichten.

  • Wer? Intermediäre wie beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerzahler, Buchhalter und Banken, die Steuerplanungsmodelle mit einem EU-grenzüberschreitenden Element beraten. Dies kann beispielsweise zutreffen bei:
    • Einem Schweizer Steuerberater oder Schweizer Rechtsanwalt, der bei einer EU-grenzüberschreitenden Transaktion beratend oder koordinierend tätig ist und mindestens eine Partei in der EU ansässig ist.
    • Konzernen mit Hauptsitz in der Schweiz, die mit ihrern Niederlassungen in der EU Transaktionen tätigen und umgekehrt (z.B. cash pool, Darlehen, etc.).
  • Was? Von der Richtlinie sind grenzüberscheitende Gestaltungen betroffen mit Beteiligung von mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittland. Der Begriff der „Gestaltung“ selber wird in der Richtlinie nicht definiert. Es zeichnet sich jedoch ab, dass der Begriff der «Gestaltung» weit gefasst wird und weder ein unangemessenes Verhalten des Steuerpflichtigen noch eine bewusst auf einen Steuervorteil abzielende Handlung des Steuerpflichtigen darstellen muss. Es genügt, wenn ein Steuerplanungsmodell mit EU-grenzüberschreitenden Elementen vorliegt, sofern bestimmte spezifische Kennzeichen (sogenannte «Hallmarks») gemäss der Richtlinie erfüllt sind oder wenn der Hauptvorteil oder erwartete Vorteil des Modells ein Steuervorteil ist. 
  • Welche Informationen müssen gemeldet werden? Die Richtlinie schreibt vor, dass die den Intermediären „bekannten, in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“ zu melden sind. Dies umfasst z.B. Angaben zu Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen (u. a. Name, Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer und Angabe zu verbundenen Unternehmen), Einzelheiten zu den Kennzeichen, die zur Meldepflicht führen, eine Zusammenfassung der Gestaltung, Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, auf denen die Gestaltung basiert, Angaben zum Wert der Gestaltung, zu den betroffenen Mitgliedstaaten sowie zu den betroffenen Personen.
  • Wann? Ab dem 1. Juli 2020 gilt eine Frist von 30 Tagen. Die Frist beginnt mit Realisierung des frühesten der folgenden Zeitpunkte: a) der Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, b) der Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist oder c), wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde. Die Frist kann somit bereits mit dem Erstellen eines Memorandums oder dem Einreichen eines Rulings-Antrags ausgelöst werden!
  • Wo? Die Meldung muss grundsätzlich den Steuerbehörden des jeweiligen Landes gemeldet werden, in dem sie ansässig sind.
  • Was geschieht mit den Daten? Die Daten werden vierteljährlich mit allen anderen EU-Mitgliedstaaten geteilt. Über das von der EU einzurichtende gemeinsame Kommunikationsnetzwerk (CNN) wird ein zwingender automatischer Informationsaustausch zu solchen meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modellen stattfinden

Wie oben beschrieben, gelten die Regelungen der Richtlinie grundsätzlich schon jetzt, weil ab dem 25. Juni 2018 angestossene Gestaltungen nachzumelden sind. Es ist deshalb wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit DAC6 auseinandersetzen.