Innovative Unternehmen: Profitieren Sie steuerlich von Ihren Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten!

Entgegen der überwiegenden Meinung in der Praxis, ist die Fortführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeit («F&E») nicht nur ein Privileg von Start-ups sondern auch von Unternehmen mit primären Tätigkeiten in der Grundlagenforschung. Seit nun bald drei Jahren können in der Schweiz Unternehmen von einem Sonderabzug – oder auch Überabzug genannt – für ihre Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen profitieren. Dieser Abzug darf maximal 50% der massgebenden F&E Aufwendungen in der Schweiz betragen.

Dieser zusätzliche Abzug ermöglicht es Unternehmen ihren steuerbaren Gewinn zu reduzieren und somit die Schweizer Steuerlast. Sollte ihr Unternehmen in den Steuererklärungen für die Steuerperiode 2020 und 2021 nicht von der Möglichkeit dieses Sonderabzuges Gebrauch gemacht haben, empfiehlt es sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit ihr Unternehmen in der Steuerperiode 2022 von einem solchen Sonderabzug profitieren kann.

Welche F&E Tätigkeiten unterliegen diesem F&E-Abzug?

Der Begriff F&E richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation. Gefördert werden soll zum einen die wissenschaftliche Forschung, welche die Grundlagenforschung und die anwendungsorientierte Forschung – praxisbezogene Problemlösung – umfasst, und zum anderen die wissenschaftsbasierte Innovation. Um vom F&E-Abzug in der Steuererklärung zu profitieren, muss die Tätigkeit folgende fünf Grundsätze kumulativ erfüllen:

  • Neuartig;
  • Schöpferisch;
  • Ungewiss in Bezug auf das Endergebnis;
  • Systematisch; und
  • Übertragbar und / oder reproduzierbar.

In der Praxis kann es schwierig sein festzustellen, ob ein Unternehmen steuerlich F&E anerkannte Tätigkeiten betreibt oder nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in gewissen Fällen die F&E Tätigkeiten des Unternehmens der zuständigen Steuerverwaltung zu unterbreiten und die Abzugsfähige mittels einem sogenannten Steuerruling (steuerlicher Vorbescheid) bestätigen zu lassen. 

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von Beispielen, welche die Kriterien für den steuerlichen Begriff F&E Tätigkeiten erfüllen sollten: 

  • Werkzeug- und Maschinenbau: In den meisten Fällen werden die Werkzeug- und Maschinenbauphasen eines Projekts als Teil des Produktionsprozesses und nicht als F&E betrachtet. Wenn der Werkzeugbauprozess jedoch Arbeiten umfasst, die insbesondere auf die Verbesserung von Produktionsmaschinen und -werkzeugen, die Änderung von Produktions- und Qualitätskontrollverfahren oder die Entwicklung neuer Methoden und Standards abzielen, sollten diese Arbeiten grundsätzlich als F&E klassifiziert werden können.
  • Neue Arzneimittel und klinische Prüfungen: Klinische Prüfungen werden üblicherweise in vier Standardphasen unterteilt, von denen drei der Zulassung zur Herstellung vorausgehen. Es wird grundsätzlich anerkannt, dass die Phasen 1, 2 und 3 der klinischen Versuche als F&E angesehen werden können.
  • Entwicklung von Software: Die Softwareentwicklung ist ein integraler Bestandteil vieler Projekte, die meist selbst keine eigene F&E-Komponente aufweisen. Die Softwareentwicklungskomponente dieser Projekte kann jedoch als F&E klassifiziert werden, wenn sie zu Fortschritten im Bereich der Informatik führt. Daher kann die Einführung einer neuen, leistungsfähigeren Version, die Erweiterung oder Änderung eines bestehenden Programms oder Systems grundsätzlich mit F&E in Verbindung gebracht werden. Sofern sie wissenschaftliche und / oder technologische Fortschritte beinhalten, die zu einer Erweiterung des Wissens führen.
  • Im Bereich Banken und Versicherungen: Als F&E gelten grundsätzlich mathematische Forschung im Zusammenhang mit der Analyse von Finanzrisiken, die Entwicklung von Risikomodellen für die Kreditpolitik, die experimentelle Entwicklung neuer Software für Homebanking, die Entwicklung von Techniken zur Untersuchung des Verbraucherverhaltens im Hinblick auf die Entwicklung neuer Arten von Bankkonten und -dienstleistungen, die Ermittlung neuer Risiken und Risikomerkmale, die in Versicherungsverträgen berücksichtigt werden müssen, sowie die Erforschung gesellschaftlicher Phänomene, die sich auf neue Versicherungsformen (Gesundheit, Altersvorsorge usw.) auswirken.

Welche F&E-Aufwendungen sind potenziell steuerlich anzuerkennen?

Sobald ein Teil der Tätigkeit des Unternehmens als qualifizierende F&E anerkannt wird, müssen noch die Ausgaben bestimmt werden, für die der zusätzliche Abzug geltend gemacht werden kann. Dies sind insbesondere die Aufwendungen für den direkt zurechenbaren Personalaufwand für F&E (Lohn- und Sozialversicherungsaufwendungen inkl. Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke sowie Aus- und Weiterbildungskosten). Dies jedoch nur für Personalaufwand, welcher direkt im Bereich F&E anfällt, nicht aber für Unterstützungs- (bspw. Qualitätsmanagement) oder Hilfsfunktionen (bspw. Infrastrukturmanagement). Entscheidend ist die tatsächliche Funktion und Tätigkeit. Es ist nicht erforderlich, dass alle Mitarbeitenden im Bereich F&E in derselben Abteilung eines Unternehmens beschäftigt sind.

Beispiele für qualifizierende Aufwendungen sind:

  • Die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts (Organisation und Durchführung von Experimenten oder Erhebungen, Bau von Prototypen usw.)
  • Die Planung und Verwaltung von F&E Projekten
  • Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten von F&E Projekten
  • Die interne Erbringung von Dienstleistungen für F&E Projekten (z. B. IT-Arbeiten, Bibliotheks- und Dokumentationsdienste)
  • Beitrag zu Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung und der Personalverwaltung von F&E-Projekten

F&E-Aktivitäten sind nicht nur Hightech-Start-ups vorbehalten

Im Gegenteil, eine grosse Anzahl von Unternehmen, betreibt in unterschiedlichem Umfang qualifizierende Forschung und Entwicklung für den Steuerabzug. Dennoch kann es sich lohnen bei der zuständigen Steuerverwaltung ein entsprechendes Steuerruling vorgängig einzuholen, um unangenehme Überraschungen im Veranlagungsverfahren zu vermeiden.