Unerwünschte Nebeneffekte des AIA auf Auslandsimmobilien im Besitz von Schweizer Steuerpflichtigen

Der Automatische Informationsaustausch (AIA) ist in der Schweiz in Kraft getreten. Mit der Erfassung der Daten wurde am 1. Januar dieses Jahres begonnen und die ersten Informationsübertragungen werden 2018 vorgenommen. Die Schweiz hat vor kurzem das Abkommen zum AIA zusammen mit zahlreichen Partnern, darunter die Europäische Union, abgeschlossen. Diese neue, ausschliesslich auf Finanzkonten ausgelegte internationale Steuervorschrift stellt bestimmte Schweizer mit Zweitwohnsitz im Ausland vor schwierige Entscheidungen und wirft viele Fragen auf und ruft eine gewisse Unruhe hervor.
Begründete Annahmen, wie auch Missverständnisse zirkulieren im Mikrokosmos der Eigentümer von Immobilien im Ausland. Zunächst ein kleiner Rückblick auf die Problematik und eine Überprüfung der Maßnahmen, die sorgenfrei ergriffen werden können.

Was ist der AIA?

Der AIA-Standard ist eine internationale Norm, die definiert wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander Daten zu Bankkonten und Wertpapierdepots (Finanzkonten) von bestimmten Steuerpflichtigen austauschen. Diese Steuernorm wurde von der OECD mit dem Ziel erstellt, gegen die internationale Steuerhinterziehung vorzugehen. Bis jetzt haben sich mehr als 100 Länder zur Übernahme dieses neuen internationalen Standards bekannt.

Konkret sind nun auch die zum AIA verpflichteten Schweizer Finanzinstitute (inklusive gewisser Anlageinstrumente und Versicherungsanstalten) angehalten, bestimmte Informationen ausländischer Steuerpflichtiger an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzugeben, welche von den Bundesbehörden beauftragt wurde, diese Informationen an die Steuerbehörden der Heimatländer der Kontoinhaber zu übermitteln.

Unerwünschte Nebeneffekte des AIA auf Auslandsimmobilien im Besitz von Schweizer Steuerpflichtigen

Der AIA bezieht sich nur auf Finanzkonten und schließt daher per Definition andere bewegliche Vermögenswerte (Kunstwerke, Flugzeuge etc.) oder Immobilien aus. Als unerwünschter Nebeneffekt wird das AIA dennoch den Grundbesitz wesentlich beeinträchtigen. In der Schweiz muss ein Steuerpflichtiger angeben, ob er Grundbesitz im Ausland hat. Die Auslandsimmobilie fällt sicherlich nicht unter die Steuerbemessungsgrundlage, aber ihr Wert und die damit erzielten Einnahmen werden bei der Festsetzung von Vermögens- und Einkommenssteuer einbezogen. Mit dem Inkrafttreten des AIA sehen sich eine Reihe von Schweizer Immobilienbesitzern mit einer schwierigen Situation konfrontiert: der nicht steuerlich deklarierte Grundbesitz im Ausland, der nicht durch das AIA abgedeckt ist, ist häufig mit speziellen Auslandskonten verbunden (Girokonten, über die Grundbesitzabgaben, Mieteinnahmen etc. laufen). Diese "verbundenen" Bankkonten unterliegen dem AIA, weshalb die damit verbundenen Immobilien als Nebeneffekt ebenfalls dem AIA unterliegen!

Was muss im Zusammenhang mit der nicht deklarierten Auslandsimmobilie unternommen werden? Überblick über gute und vermeintlich gute Lösungen

Die 2017 begonnene Sammlung von Daten, insbesondere im Rahmen des Datenaustausches mit der Europäischen Union sowie die Schließung von Auslandskonten haben keine Auswirkungen, denn die Informationen zu diesen Schließungen werden den Schweizer Steuerbehörden übermittelt.

Ist eine besondere Regelung des ausländischen Immobilienvermögens möglich, auch wenn das AIA bereits in Kraft getreten ist und die Sammlung von Daten bereits begonnen hat?

Steuerpflichtige, die den Steuerbehörden bestimmte Einkünfte oder Güter verschwiegen haben, können die Steuerbehörden mittels einer „Selbstanzeige“ genannten Verfahrens informieren. Wenn es sich um die erste Selbstanzeige handelt und die Steuerbehörden noch keine Kenntnis der Sachlage einer Steuerhinterziehung besitzen, hat diese Regelung keine Strafverfolgung des Verursachers zur Folge (der Steuerpflichtige muss in jedem Fall seine volle Unterstützung anbieten, um maßgebliche Gesichtspunkte für die Festsetzung der Steuernachzahlung für die nicht verjährte Steuerperiode finden zu können). Im Falle einer neuerlichen Steuerhinterziehung wird der Steuerpflichtige zu einer Geldstrafe verurteilt, selbst wenn er eine Selbstanzeige vornimmt.

Mit dem Beginn des Informationsaustausches zwischen den Ländern (ab 2018 für die Schweiz) werden die verschiedenen eidgenössischen Steuerbehörden im Rahmen der Überprüfung der Kontoauszüge nicht deklarierte Konten identifizieren und dadurch möglicherweise auch Immobilienvermögen im Ausland aufspüren können. Bis zum offiziellen Beginn des Informationsaustausches hat der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige vorzunehmen, ohne besondere Gefahr zu laufen, dass die Steuerbehörden Kenntnis der Steuerhinterziehung erhalten. Ab 2018 steigt das Risiko, dass der Fiskus Fakten besitzt, die den Tatbestand einer Steuerhinterziehung vermuten lassen, womit eine straffreie steuerliche Regelung nicht mehr möglich ist. Anders ausgedrückt kann, entgegen gewisser anderslautender Informationen, weiterhin eine straffreie Selbstanzeige selbst nach Inkrafttreten des AIA vorgenommen werden. Ein solches Verfahren ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Schweizer Steuerbehörden bereits Kenntnis von nicht deklarierten Finanzen haben (also nicht vor 2018).

Einige Experten haben auf das Risiko hingewiesen, dass die Steuerbehörden, unter Anwendung eines restriktiven Ansatzes,  die Annahme treffen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage ist zu verhindern, dass die Steuerbehörden früher oder später mittels AIA Kenntnisvon der Steuerhinterziehung erhalten ., Auf diese Weise wird eine spontane Selbstanzeige faktisch unmöglich. Diese Gefahr scheint sich allerdings in der Praxis nicht zu bestätigen. Die Steuerbehörden behandeln Selbstanzeigen prinzipiell nach denselben Regeln wie in der Vergangenheit, unabhängig von der Tatsache, dass diese Selbstanzeigen wegen eines geänderten regulatorischen Umfeldes erfolgen.

Gemeinschaftseigentum: eine potentiell schwierige Situation für eine straflose Selbstanzeige

Immobilienvermögen kann in sehr unterschiedlichen Rechtsformen vorliegen, besonders wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt (Miteigentümerschaft, Erbengemeinschaften etc.). Eine klassische Situation für gemeinschaftlichen Immobilienbesitz, die einer steuerlichen Regelung bedarf, ist der Nachlass einer vom Verstorbenen nicht deklarierten Auslandsimmobilie. Im Allgemeinen werden nicht geregelte Auslandsimmobilien von den zukünftigen Erben als "Zeitbombe" angesehen. In einer solchen Situation können die Erben ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren anwenden. Diese besondere Art der Selbstanzeige bei der Nachlassverwaltung erlaubt es, die Steuernachzahlung zeitlich erheblich zu reduzieren (anstelle der gewöhnlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren auf nur drei Jahre limitiert). Jeder Erbe hat das Recht, für sich eine vereinfachte Nachbesteuerung zu verlangen, selbst gegen den Willen der anderen Erben. Dieses Verfahren der Nachbesteuerung sollte im Allgemeinen vor Abgabe der Steuererklärung zur Erbschaft initiiert werden. Dazu ist eine Absprache der Erben erforderlich und, falls möglich, eine gemeinsame Selbstanzeige! Eine eventuelle individuelle Selbstanzeige, die nicht mit den anderen Erben abgesprochen wurde, könnte diesen die Möglichkeit einer vereinfachten Nachbesteuerung nehmen. Um solche komplizierten Situationen unter Erbengemeinschaften zu vermeiden, sollte dem Immobilienbesitzer daran gelegen sein, bereits zu Lebzeiten seine steuerliche Situation regeln.

Schlussfolgerung

Der AIA ist eigentlich bereits dieses Jahr angelaufen, auch wenn der offizielle Beginn erst ab 2018 sein wird. Die Steuerbehörden verfügen genau genommen nicht nur über Informationen zu Bankkonten, sondern gleichermassen über Informationen, die es ihnen erlauben, diese Konten bis zu den damit verbundenen Immobilien "zurückzuverfolgen".

Selbst wenn die Sammlung der Informationen offiziell erst am 1. Januar 2017 begonnen hat, ist es noch nicht zu spät, um vom Verfahren einer Selbstanzeige zu profitieren. Steuerpflichtige, die ihre Situation bis 2018 nicht geregelt haben, werden allerdings nicht mehr von den Vorteilen einer Selbstanzeige (keine Geldstrafe und strafrechtliche Sanktionen) profitieren können. Es ist zu erwarten, dass die Steuerverwaltung sich nicht unbedingt verständnisvoll gegenüber den Steuerpflichtigen zeigen wird, die im Rahmen des AIA identifiziert werden.

Diese letzte Chance, die Vergangenheit zu regeln, sollte daher ergriffen werden!