Gemeinwesen, nutzen Sie die MWST-Änderungen 2018 und sparen Sie Steuern zugunsten Ihrer Mitbürger/innen!

Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Jahr 2018 wurden bestimmte Änderungen eingeführt, von denen insbesondere Gemeinwesen betroffen sind. Da es nur wenige Kommentare zu diesen Änderungen gibt, erscheint es uns angebracht, die den öffentlichen Sektor betreffenden Änderungen darzulegen.

Diese neuen Vorschriften haben sowohl Aktivitäten als auch steuerbaren Leistungen neu definiert. Da keine umfassende Analyse vorgenommen wurde, könnten öffentliche Gelder an die Bundeskassen weitergeleitet werden, was zu Lasten lokaler Gemeinwesen ginge. 

Erhöhte Schwelle zur Steuerpflicht bei Gemeinwesen 

Für alle möglichen Steuerpflichtigen, die sich anmelden müssen, stellt das Erreichen eines Jahresumsatzes von CHF 100'000 das massgebliche Kriterium dar. Zuvor galt für Gemeinwesen das Erreichen einer doppelten Umsatzgrenze, nämlich (i) CHF 25’000 aus steuerbaren Leistungen an Dritte und (ii) ein Gesamtumsatz von CHF 100’000. Für die Begründung der Steuerpflicht ist neu nur noch die Überschreitung eines Jahresumsatzes von CHF 100’000 aus steuerbaren Leistungen an Dritte massgebend. 

Diese Anpassung bedeutet zum einen eine Vereinfachung, denn die Schwelle zur obligatorischen Steuerpflicht, bezieht sich in Zukunft nur noch auf für Dritte erbrachte Leistungen. Zum anderen führt die Erhebung der Schwelle zu einer Steuererleichterung. 

Neuregelung der Organisation von Gemeinwesen und der fakturierten Leistungen 

Eine der Besonderheiten betreffend die MWST im öffentlichen Sektor ist, dass die steuerpflichtigen Personen (z.B. Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen) die autonomen Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens abgrenzen und zusammenlegen können. Durch die Neudefinition des Analyseperimeters der zwischen Gemeinwesen durchgeführten Transaktionen eröffnet die neue Regelung nun neue Perspektiven. 

Aufgrund der veränderten Spielregeln scheint eine erneute Hinterfragung der Art und Weise erforderlich zu sein, wie Gemeinwesen Transaktionen durchführen. Es muss folglich eine funktionelle Analyse in Zusammenhang mit den Leistungen erfolgen, die ausschliesslich Dritten in Rechnung gestellt werden. So kann das daraus neu ergebende wirtschaftliche Optimum festgelegt werden und Kapitalverluste vermeiden. 

Bereitstellung von Personal, ein neuer Steuerstatus 

Die Suche nach Einsparpotenzial beschäftigt unsere Politiker schon seit langem. So sieht die Organisation unseres Gemeinwesens häufig die Zusammenfassung von Aktivitäten und Dienstleistungen zwischen mehreren Gemeinwesen vor, insbesondere wenn diese auf lokaler Ebene agieren. Hier ermöglichen die neuen gesetzlichen Vorschriften, dass die entgeltliche Bereitstellung von Personal an andere Gemeinwesen vom steuerbaren Umsatz ausgenommen wird. 

Diese neue Vorschrift ist höchst interessant, denn im Gegensatz zu den vorhergehenden Vorschriften gilt sie auch für Leistungen, die zwischen zwei voneinander unabhängigen Gemeinwesen erbracht werden.

Pauschalsteuersätze, willkommene Vereinfachung oder schädlicher Steuerverlust 

Der Grundsatz der Pauschalsteuersätze als vereinfachte Steuerabrechnungsmethode wird infolge des Inkrafttretens der Mehrwertsteuerteilrevision 2018 nicht verändert. Jedoch wollen wir kurz darauf zurückkommen. 

Diese Methode wird sehr häufig im öffentlichen Sektor angewandt und basiert sich auf statistischen Beobachtungen zur Analyse einer wiederkehrenden und gewöhnlichen Aktivität. Mit dieser Methode werden investitionsintensive Phasen, die sich im Allgemeinen steuervergünstigend auswirken, nur unzureichend erfasst.

Diese Situation muss daher weiterverfolgt werden, damit die Art der Steuerabrechnung gegebenenfalls angepasst wird.