Swiss Tax Alert - März 2018 - Botschaft des Bundesrates für die Steuervorlage 17

Der Bundesrat hat am 21. März 2018 die Botschaft für die Steuervorlage 17 (SV17) verabschiedet.

Unsere Zusammenfassung verschafft Ihnen einen Überblick über die in der Botschaft vorgeschlagenen Massnahmen sowie das weitere Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat unterstreicht ganz klar, dass - sollte die SV17 scheitern oder erheblich verzögert werden - mit Konsequenzen wie zum Beispiel der Abwanderung von Unternehmen, der Verlagerung von Gewinnsubstrat, usw. zu rechnen ist. Deshalb kommt der SV17 höchste steuerpolitische Priorität zu.

Die Massnahmen im Überblick

Abschaffung der privilegierten Steuerregimes

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Abschaffung der privilegierten, kantonalen Steuerregimes (Holding, Verwaltungsgesellschaft, gemischte Gesellschaft) sowie gewisser Besteuerungsmodalitäten auf Bundesebene (Swiss Finance Branches/company, Prinzipalgesellschaft). Die Privilegien stehen im Widerspruch zu den internationalen Besteuerungsgrundsätzen der OECD und die Schweiz hat sich gegenüber der OECD und der EU verpflichtet, ihre Besteuerungspolitik anzupassen.

Patentbox

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Die Kantone können den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, geschützte Pflanzensorten sowie nach dem Heilmittelgesetz geschützte Unterlagen) bis maximal 90% von der kantonalen Gewinnsteuer befreien.  Die Patentbox wird in einer Verordnung präzisiert, welche ebenfalls Teil der Vernehmlassung ist.

Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (falkutativ)

Die Kantone können für Forschung und Entwicklung (F&E) zusätzliche Abzüge vorsehen, welche auf F&E im Inland ausgerichtet ist. Die Basis für den zusätzlichen Abzug von maximal 50% ist der direkt zurechenbare Personalaufwand für F&E zzgl. eines Zuschlags von 35% für den übrigen F&E-Aufwand oder 80% des Aufwands für durch Dritte im Inland erbrachte Auftragsforschung.

Aufdeckung stiller Reserven

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz sollen die stillen Reserven in der Steuerbilanz systematisch aufgedeckt und auch steuerwirksam abgeschrieben werden können.

Bei der Abschaffung eines steuerprivilegierten Steuerregimes werden unten dem Regime gebildete stille Reserve steuerfrei aufgedeckt und mittels Verfügung der Steuerverwaltung festgestellt. In den Folgejahren werden diese stillen Reserven anlässlich ihrer Realisation mit einem je nach Kanton unterschiedlichen Sondersteuersatz besteuert.

Entlastungsbegrenzung

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Die gesamten steuerlichen Ermäßigungen auf kantonaler Ebene aus Patentbox, zusätzlichen Abzügen für F&E und der systematischen Aufdeckung der stillen Reserven dürfen den steuerbaren Gewinn um nicht mehr als 70% reduzieren. Somit muss ein Unternehmen immer mindestens 30% seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung dieser Massnahmen versteuern.

Anpassungen bei der Kapitalsteuer

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (falkutativ)

Die Kantone können das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen sowie Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt für die Berechnung der Kapitalsteuer berücksichtigen.

Dividendenbesteuerung

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Diese Massnahme führt zu einer höheren und einheitliche Dividendenbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen von natürlichen Personen. Natürliche Personen sollen ihre Dividendeneinkünfte inskünftig zu 70% (Bund) bzw. zu mindestens 70% (Kantone) versteuern.

Anpassungen bei der Transponierung

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Mit dieser Massnahme wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem der Anwendungsbereich des steuerfreien Kapitalgewinns und damit indirekt auch die Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips eingeschränkt werden.

Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung

  • Bund: Nein
  • Kanton: Ja (obligatorisch)

Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben.

Weitere Bestimmungen

Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer: Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von zurzeit 17% soll auf 21.2% erhöht werden. Damit sollen die Steuerausfälle der Kantone geglättet und ihnen ein gewisser Handlungsspielraum bei der Senkung der Gewinnsteuersätze gewährt werden.

Berücksichtigung der Städte und Gemeinden: Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils angemessen berücksichtigen.

Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen: Die Mindestvorgaben für die Familienzulagen werden um 30 Franken erhöht. Neu würden die Kinderzulagen CHF 230 und die Ausbildungszulagen CHF 280 Franken pro Monat betragen.

Anpassungen im Finanzausgleich: Um Unterschiede zwischen den Kantonen zu vermeiden, wird der Finanzausgleich  angepasst. Die Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich, welche den Ressourcenausgleich präzisiert, ist ebenfalls Teil der Reform.

Bereits vor der SV17 hatten verschiedene Kantone Steuersatzsenkungen angekündigt. Grundsätzlich sind die bereits kommunizierten kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen von der SV17 nicht betroffen.

Nächste Schritte

Der Bundesrat möchte das Gesetz zur SV17 sowie die Botschaft dem Parlament zur Beratung und Verabschiedung in der Herbstsession 2018 überweisen. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten.

Auch wenn das neue Gesetz - ohne Referendum – 2019 bzw. 2020 in Kraft treten könnte, rechtfertigt es sich für jede Unternehmung, sich bereits jetzt mit dem Inhalt und den möglichen Konsequenzen der SV17 auseinanderzusetzen.