Selbstanzeige und Stichtag 30. September 2018: die Haltung der Steuerbehörde ist nicht eindeutig

Bilan 14. März 2018
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat vor kurzem den 30. September 2018 als Stichtag für straflose Selbstanzeigen in Verbindung mit dem automatischen Informationsaustausch bekannt gegeben.
Serge Migy, Partner, Leiter Abteilung Steuern, und Deborah Joye, Senior Manager

Diese Frist entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage, wenngleich durch die Positionierung der Eidgenössischen Steuerbehörde die Gefahr einer Kodifizierung zukünftiger kantonaler Praktiken besteht.

Die Steuervorschriften des Bundes und der Kantone in Bezug auf nicht deklariertes bewegliches und unbewegliches Vermögen ermöglichen es den Steuerpflichtigen, ihre Angelegenheiten mit der Steuerbehörde zu bereinigen, indem sie eine Selbstanzeige vornehmen. Handelt es sich um die erste Selbstanzeige eines Steuerpflichtigen und werden alle Bedingungen erfüllt, wird von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen und es wird keine Busse verfügt (die Steuernachzahlung beläuft sich einzig auf die während des nicht deklarierten Zeitraums hinterzogenen Steuern sowie auf den Verzugszins). Eine Busse im Rahmen einer Selbstanzeige kann unter den folgenden Bedingungen umgangen werden:

  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Steuerpflichtigen darf noch keine Steuerbehörde Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben;
  • der Steuerpflichtige kooperiert uneingeschränkt bei der Aufstellung der nicht deklarierten Vermögenswerte und Erträge;
  • der Steuerpflichtige muss sich bemühen die nachträglich geschuldete Steuer zu bezahlen.

Die Problematik des automatischen Informationsaustausches und die Auswirkungen auf die Steuergesetzgebung

Die Schweiz hat neben zahlreichen anderen Staaten den neuen Standard zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) angenommen. Eine Begleiterscheinung der Einführung dieses neuen internationalen Standards ist eine deutliche Zunahme der Steuervorschriften für Steuerpflichtige in der Schweiz. Die Schweiz wird den AIA-Standard zusammen mit anderen Ländern erstmalig ab diesem Jahr einführen.

Dies bedeutet ganz konkret, dass die Schweiz von anderen Ländern Informationen über die in unserem Land ansässigen Steuerpflichtigen erhält, die Bankkonten in diesen Ländern besitzen und mit denen die Schweiz ein Abkommen über den automatischen Austausch geschlossen hat (im Gegenzug liefert der Bund ähnliche Informationen an die ausländischen Steuerbehörden, sofern mit den betreffenden Ländern ein entsprechendes Abkommen besteht). Aus technischer Sicht und ganz allgemein stehen die eingeholten Informationen den kantonalen Steuerbehörden spätestens im September 2018 zur Verfügung. Die Art und Weise, wie diese «Übertragung» von statten geht, ist auch heute noch relativ unklar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die kantonalen Steuerbehörden ab diesem Datum auf die Daten, die von den anderen Ländern an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt wurden, zugreifen können.

Die ESTV hat in diesem Zusammenhang vor kurzem zur Frage nach einem allfälligen Stichtag für eine Selbstanzeige in Bezug auf die dem AIA unterliegenden Steuerfaktoren aus dem Ausland (Haltung der ESTV vom 13. September 2017) Stellung bezogen. Laut der Steuerbehörde wird nach dem 30. September 2018 für diese Steuerfaktoren keine straflose Selbstanzeige mehr möglich sein (es kommt nur noch eine strafbare Selbstanzeige in Frage). Zwischen den Zeilen der Haltung der ESTV ist herauszulesen, dass nach Ablauf dieser «Deadline» Ende September 2018 der Charakter der Unbefangenheit und der Unkenntnis des Verstosses der Steuerbehörde nicht mehr gegeben ist, was eine Anerkennung einer straflosen Selbstanzeige de facto unmöglich macht. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Datum Ende September 2018 für alle Länder, die dem AIA zu einem späteren Zeitpunkt beitreten, sinngemäss gilt, und zwar ab dem Jahr, in dem der Austausch beginnt. 

Die rechtlichen Bedingungen, nach denen die Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige keine «Kenntnis» von der Hinterziehung haben dürfen, werden von der ESTV allerdings sehr weit ausgelegt. Die ESTV scheint der Ansicht zu sein, dass die Speicherung von Daten auf einem Server, ohne zwingendes menschliches Zutun für die Analyse dieser Daten und für eine Stellungnahme (unabhängig davon, ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht), zur Annahme ausreicht, dass die Steuerbehörde Kenntnis von der Hinterziehung hatte. Darüber hinaus ist es vergleichsweise schwierig zu verstehen, wie der spontane Charakter ab einem bestimmten Datum (30. September 2018) verschwinden kann, ungeachtet der Tatsache, dass die Steuerpflichtigen indirekt dazu gedrängt werden, sich den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterwerfen. Die Haltung der ESTV musste bereits einer Reihe von kritischen Kommentaren standhalten.

Mit diesem Hintergrund muss man damit rechnen, dass die Frage der Zulässigkeit bestimmter strafloser Selbstanzeigen in Zukunft von den Gerichten entschieden werden wird. Denn es ist in der Tat vermessen zu glauben, dass sich sämtliche bis Ende September 2018 vorgebrachten Sachverhalte für eine Selbstanzeige eignen. Darüber hinaus bleibt die Qualität der Informationen, die von ausländischen Steuerbehörden übermittelt werden, dahingestellt (Vollständigkeit, Richtigkeit usw.). Es scheint gleichermassen illusorisch, dass sämtliche dem AIA unterliegendne Länder die Anforderungen an den Informationsaustausch rechtzeitig erfüllen. Somit könnte sich die Frist 30. September 2018 in bestimmten Fällen als vollkommen willkürlich erweisen.

Demzufolge sollten Steuerpflichtige, die über nicht deklariertes Vermögen verfügen, ihre Situation baldmöglichst prüfen. Es wird sich noch zeigen, ob es tatsächlich praktikabel ist, eine Selbstanzeige vorzunehmen, bei der zunächst die tatsächlichen Umstände bekannt gegeben werden und in einem zweiten Schritt die Zahlenangaben mit den entsprechenden Belegdokumenten vorgelegt werden. In diesem Fall müsste die Steuerbehörde grundsätzlich die Anzeige als Stichdatum für die Einreichung berücksichtigen.

Dokument

Bilan Mars 2018 - Dénonciation spontanée