Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen und Token

Die Eidgenössische Steuerverwaltung gab vor kurzem ein Arbeitspapier heraus zur Klärung der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICO/ITO) für Unternehmen sowie für Privatpersonen.

Zahlreiche Privatanleger tragen durch ihre Investments zur Ausgabe neuer Kryptowährungen bei, ohne aktiv am Aufbau oder der technischen Entwicklung dieser neuen digitalen Finanzinstrumente beteiligt zu sein. Die neuen Technologien haben auf spektakuläre Weise Einzug gehalten in den Alltag von Unternehmen und der Finanzbranche, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsmittel, die Unternehmensfinanzierung und die Mitarbeitervergütung. Wenngleich diese neuen Finanzinstrumente hoch im Kurs stehen, führt uns der Fiskus vor Augen, dass die Grundsätze der Einkommens- und Vermögenssteuer auch im Bereich digitaler Währungen gelten.

In ihrer Mitteilung vom 27. August 2019 anerkennt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass die Entwicklung digitaler Währungen und die sich darauf beziehenden Geschäftsmodelle laufend neue steuerrechtliche Fragen aufwerfen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick der steuerlichen Folgen, mit denen Privatanleger in Bezug auf digitale Währungen und neue Methoden der Unternehmensfinanzierung rechnen müssen.

Kryptowährungen als Zahlungsmittel

Kryptowährungen (oder Native-Token), von denen Bitcoin die wohl bekannteste ist, sind digitale Währungen mit einem realen Wert. Es handelt sich um Zahlungsmittel, wobei deren Emittent zu keinerlei Gegenleistung verpflichtet ist. Infolgedessen handelt es sich gleichwohl um eine bewegliche Sache des Steuerpflichtigen, welcher deren Wert jeweils zum 31. Dezember jedes Jahres in seiner Steuererklärung deklarieren muss. Die ESTV veröffentlicht daher von nun an die für die Vermögenssteuer massgebenden Verkehrswerte der bekanntesten digitalen Währungen. Bei Kryptowährungen ohne ersichtlichen Verkehrswert deklariert der Steuerpflichtige den ursprünglichen Kaufpreis der Kryptowährung, umgerechnet in Schweizer Franken.

Was die Einkommenssteuer anbelangt, so unterliegen diese digitalen Währungen häufig erheblichen Wertschwankungen. Die steuerliche Behandlung ist der Besteuerung herkömmlicher Währungen, Wertschriften und anderer Geldanlagen (Aktien, Obligationen etc.) gleichzustellen. Kapitalgewinne sind steuerfrei und Kapitalverluste nicht abzugsfähig. Dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn die Aktivität ein Ausmass annimmt, dass der Steuerpflichtige gewerbsmässig mit Wertschriften bzw. Kryptowährungen handelt. Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (und der AHV).

Asset-backed-Token

In der Regel verwenden Unternehmen Asset-backed-Token für die Beschaffung von Finanzmitteln. Diese Token lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen und werden steuerlich je nach Kategorie unterschiedlich behandelt:

  • Der Token beinhaltet eine Rückzahlungsverpflichtung sowie gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Zinszahlung (Fremdkapital-Token). Dieser Token ist vergleichbar mit einer Schuld des Emittenten. Der Wert des Tokens per 31. Dezember ist in der Steuererklärung als Vermögen zu deklarieren (kann kein aktueller Verkehrswert ermittelt werden, ist der Kaufpreis massgebend). Die Erträge sind gleich zu besteuern wie die Zinsen einer herkömmlichen Forderung (in der Regel steuerlich abzugsfähig für das Unternehmen, welches die Erträge schuldet). Wird der Fremdkapital-Token mit Gewinn verkauft, ist dieser Gewinn steuerbefreit; ein allfälliger Wertverlust ist nicht abzugsfähig (vorbehaltlich einer gewerbsmässigen Tätigkeit);
  • Der Token beinhaltet keine Rückzahlungsverpflichtung, sondern liefert einen Ertrag, welcher in Abhängigkeit vom Jahresergebnis des Unternehmens (Eigenkapital-Token) oder von der Entwicklung eines Referenzkriteriums (Umsatz, operative Gewinnmarge) des Unternehmens bemessen wird (Partizipations-Token). Diese Vergütung wird unabhängig von der Aktionärsvergütung (d.h. die Dividenden) gewährt. Somit muss das Unternehmen nicht unbedingt einen Gewinn erwirtschaften, damit der Anleger einen Ertrag erhält. Im Hinblick auf die Vermögenssteuer kommt dieselbe Behandlung wie bei Fremdkapital-Token zur Anwendung. Wenngleich die Namen dieser Token vermuten lassen, dass es sich um Eigenkapital des Unternehmens handelt, unterscheidet sich die steuerliche Behandlung auf Unternehmens- oder Privatpersonenebene. Für den Steuerpflichtigen handelt es sich bei sämtlichen Erträgen aus diesen Token um steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen, welches vom auszahlenden Unternehmen in steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Im Falle des Verkaufs ist die steuerliche Behandlung gleich wie beim oben beschriebenen Fremdkapital-Token.

Utility Token

Utility Token begründen keinen Anspruch auf einen Finanzertrag an sich (auf Grundlage eines Ergebnisses o.ä.), sondern auf eine, in der Regel, vom Emittenten erbrachte Gegenleistung. Das Ziel besteht im Crowdfunding von Finanzmitteln zur Entwicklung einer Dienstleistung, eines Produkts oder einer anderen Leistung des Emittenten. Der Anleger kann in der Folge seinen Token auf der entsprechenden Plattform des Emittenten gegen eine oder mehrere Dienstleistungen «eintauschen». Es erfolgt keine Rückzahlung des Token Wertes durch den Emittenten, es sei denn die Plattform und die Dienstleistung werden nicht bereitgestellt.

Der Utility Token steht für die Möglichkeit, in Zukunft eine bestimmte Leistung zu erhalten und hat somit einen Verkehrswert. Für die Vermögenssteuer ist der Wert dieser Dienstleistung massgebend. Kann kein Wert ermittelt werden, so ist der Kaufpreis in Schweizer Franken massgebend. Wird der Token für den Erhalt einer mit dem Emittenten vereinbarten Dienstleistung verwendet, so wirkt sich dies nicht auf das steuerbare Einkommen der Einlösenden Person aus.

Token und «digitale» Vergütung von Arbeitnehmern

Gewisse Token-Emittenten nutzen die Token gerne für die Vergütung ihrer Arbeitnehmer. Auch hier bleibt die Anwendung der üblichen Steuervorschriften vom Begriff «digitale Vergütung» unberührt. Jegliche Vergütung eines Arbeitnehmers, sei es in Bar, in Naturalien oder neu auch in digitaler Form, ist steuerbar (und sozialversicherungspflichtig).

Wie bei der oben erwähnten Vermögenssteuer, bereitet auch hier die Bewertung der erhaltenen Token augenscheinlich die grössten Probleme. Hier liefert die ESTV keine eindeutige Antwort und spielt den Ball dem Arbeitgeber (oder dem Steuerpflichtigen) zu. Es obliegt dem Arbeitgeber oder dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass der Wert zum Zeitpunkt der Zuteilung des Tokens marktgerecht ist, und ihn korrekt im Lohnnachweis des Mitarbeiters auszuweisen.

Schlussfolgerung

Aus Sicht der Vermögenssteuer müssen Privatanleger Kryptowährungen zum Jahresschlusskurs in der Steuererklärung angeben. Eine positive Kursentwicklung, respektive ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Kryptowährungen ist in der Regel steuerfrei (ausser im Falle des gewerbsmässigen Handels).

Ist der Steuerpflichtige an einer Finanzierung in Form von Asset-backed-Token beteiligt, muss er sich über die Art des Tokens im Klaren sein. Im Allgemeinen sind Erträge aus diesen Token steuerbar und die durch ihre Veräusserung erzielten Kapitalgewinne in der Regel steuerfrei.

Hat der Steuerpflichtige in Utility Token investiert, werden diese aus Sicht der Vermögenssteuer immer gleich behandelt, wobei sich die Verwendung des Tokens als Gegenleistung für die vereinbarte Leistung keine Auswirkung auf das Einkommen hat.

Schlussendlich muss jede Vergütung an Arbeitnehmer, auch wenn sie digitaler Natur ist, besteuert und im Lohnausweis deklariert werden. Die Frage nach der Bewertung scheint hier von zentraler Bedeutung zu sein, auch im Hinblick auf die Vermögenssteuer.

Es ist offensichtlich, dass die Verwendung verschiedene Token erst im Kommen, und die diesbezügliche Fantasie der Emittenten scheinbar grenzenlos ist. Der Steuerpflichtige sollte daher stets auf die Typologie der «digitalen Anlage» und ihre steuerlichen Konsequenzen achten. Denn obwohl Anlagen zukünftig verstärkt in dematerialisierter Form auf den Markt kommen, bleibt die Steuerpflicht sehr wohl real, ungeachtet einer zunehmenden Digitalisierung der Steuerdeklarierungsformalitäten!