Besteuerung des Eigenmietwertes

Die Besteuerung des Eigenmietwertes bleibt vorläufig bestehen. Wäre ihr allfälliger Wegfall wünschenswert? Folgende Aspekt dienen der Urteilsbildung!

Politische Entwicklungen rund um das Thema

In den Jahren 2016 und 2017 wurden zwei parlamentarische Initiativen zur Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwertes mit einem eventuellen Wegfall der Abzugsfähigkeit der Liegenschaftskosten (Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für die Liegenschaft) beim Nationalrat und beim Ständerat eingereicht. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAG-S) wird für eine der Initiativen einen Gesetzesentwurf verfassen, in welchem ihre beim Ständerat eingereichte Initiative in eine konkrete Form gebracht wird. Die Debatte über die Abschaffung des Eigenmietwertes wird unser Parlament und die Öffentlichkeit also in nächster Zukunft erneut beschäftigen.

Im Folgenden möchten wir zur Klärung dieses Themas beitragen.

Das aktuelle System und seine Grenzen

Nach dem aktuellen Steuersystem gilt der Eigenmietwert als Naturaleinkommen (aus unbeweglichem Vermögen) mit einem wirtschaftlichen Wert, der dem Mietzins entspricht, den der Eigentümer mit der Vermietung seiner Liegenschaft erzielen könnte. Die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft können vom Eigenmietwert als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Hypothekarzinsen sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig im Rahmen der allgemeinen Abzüge und innerhalb der durch das Steuerrecht gesetzten Grenzen.

In Anbetracht der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen schieben die Gegner des aktuellen Systems vor, dass die Schweizer Privathaushalte dazu verleitet werden, Hypothekendarlehen aufzunehmen und somit die Verschuldung der Schweizer Haushalte in die Höhe zu treiben, welche im internationalen Vergleich ohnehin sehr hoch ist. Zudem haben sich etliche Eigentümer, die ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben, in der Vergangenheit für eine indirekte Amortisation der Hypothek entschieden, damit das unbewegliche Nettovermögen nicht steigt. Dies birgt steuerliche Vorteile in Bezug auf die Vermögenssteuer (welche das Nettovermögen betrifft). Bei einer direkten Amortisation der Hypothekarschuld hingegen steigt das unbewegliche Nettovermögen jährlich, in Abhängigkeit von besagter Schuld, und somit auch das steuerbare Nettovermögen.

Aus rechtlicher Sicht wird die Rechtfertigung der Besteuerung des Eigenmietwertes aufgrund der Gleichstellung von Eigentümern und Mietern oftmals angezweifelt. Höchstwahrscheinlich fühlen sich etliche Eigentümer, die in ihrer Liegenschaft wohnen und ihr Hypothekardarlehen, oder einen Grossteil davon, zurückbezahlt haben, ungerecht behandelt, denn sie müssen einen fiktiven Ertrag deklarieren, und dies obwohl sich ihre Situation mit der Pensionierung verschlechtern kann.

Konsequente Abschaffung des Eigenmietwertes (nach dem aktuellen System) und Energiestrategie 2050

Bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 stimmte das Schweizer Stimmvolk dem Nuklearausstieg zu und begrüsste die Energiestrategie 2050 (Eidgenössisches Energiegesetz - EnG).

Eine der Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz betrifft die steuerlichen Anreize bei energetischen Gebäudesanierungen. Die im Rahmen von energetischen Gebäudesanierungen getätigten Investitionen sind bereits abzugsfähig im Hinblick auf die Einkommensteuer. Mit Einführung des EnG sind von nun an auch die Abrisskosten in Verbindung mit neuen Ersatzbauten abzugsfähig. Die Kosten für energetische Investitionen und die eben erwähnten Abrisskosten sind in Zukunft ebenfalls in den beiden folgenden Steuerperioden abzugsfähig, sofern diese Ausgaben in den Jahren, in denen sie getätigt wurden, nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich die Frage, was aus den erwähnten steuerlichen Anreizen wird, i.e. die Abzugsfähigkeit der Liegenschaftskosten, sollte es zur konsequenten Abschaffung des aktuellen Systems der Besteuerung des Eigenmietwertes  kommen. Bleiben sie weiterhin erhalten unter Berücksichtigung des Ziels der Energiestrategie 2050 oder droht ihnen dasselbe Schicksal wie den gewöhnlichen Unterhaltungskosten, die nicht mehr in Abzug gebracht werden dürfen?

Schlussfolgerung

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es nicht leicht fällt einen Standpunkt einzunehmen, da es stichhaltige Argumente sowohl für den Erhalt als auch für die Abschaffung des Eigenmietwertes gibt. Es sei auch darauf verwiesen, dass sowohl seitens der Befürworter des Erhalts als auch derjenigen, die für die Abschaffung des Eigenmietwertes sind, noch weitere Argumente vorgebracht werden.