Covid-19: Massnahmen bei der MWST

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Zahlungsfrist für Mehrwertsteuer-Forderungen ab dem 20. März bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt wird.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Um von der Erstreckung der Zahlungsfrist profitieren zu können, muss ein Gesuch an die ESTV gestellt werden. Dieses kann per Post oder per Email gestellt werden.
  • Für die Dauer dieser Stundung wird der Verzugszinssatz auf 0% festgelegt.
  • Auch auf MWST-Forderungen, die vor dieser Periode entstanden sind, wird während dieser Zeit kein Verzugszins erhoben.
  • Die Aufschiebung der Zahlungsfrist gilt auch für ausländische MWST-Pflichtige.

Wichtig ist zu beachten, dass die MWST-Abrechnungen trotzdem fristgerecht einzureichen sind. Die ESTV bemüht sich gemäss eigenen Angaben, die Auszahlung von Vorsteuerguthaben sehr zügig vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, bei Vorsteuerüberschüssen die Abrechnungen sehr schnell einzureichen, um das Guthaben so früh wie möglich ausbezahlt zu bekommen – also für die nächste Abrechnung so schnell wie möglich ab 1. April.

Daneben sind viele Unternehmen von weiteren ungewohnten Sachlagen betroffen, welche auch aus mehrwertsteuerlicher Sicht spezieller Beachtung bedürfen. Dies trifft beispielsweise zu für: 

  • Absage von Reservationen, Bestellungen oder Anlässen
  • Rückerstattungsersuchen von Kundenseite
  • Gebühren, die bereits einkassiert wurden, und nicht zurückbezahlt werden (z.B. «no show»)
  • Sponsoringbeiträge und Entgelte, die in Spenden umgewandelt werden
  • Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand (z.B. Zinsreduktionen, Geldzahlungen) 

Darüber hinaus gibt es einige praktische Fragen, die sich zurzeit im Zusammenhang mit der MWST stellen: 

  • Wie stelle ich sicher, dass die MWST in ungewohnten Situationen richtig gehandhabt wird?
  • Welche formellen Vorschriften muss ich einhalten und wie muss ich vorgehen, um negative Einflüsse durch die MWST zu vermeiden?
  • Wie werden die MWST-Abrechnungen beeinflusst? 

Wichtig ist es zu wissen, dass fakturierte MWST auch geschuldete MWST ist, d.h., ohne Gutschrift könnte die MWST gefordert werden, selbst wenn die Leistung annulliert wurde. Der Nachweis in der Buchhaltung und mit den Belegen ist essentiell, um negative Auswirkungen zu vermeiden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere MWST-Spezialisten gerne zur Verfügung. Benützen Sie dazu das untenstehende Formular oder kontaktieren Sie uns direkt via Email oder telefonisch.

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