Kontakt

Der Zweck des Familienzulagengesetzes besteht darin, zumindest einen Teil der von den Eltern getragenen Unterhaltskosten für Kinder zu decken. Als direkte Geldleistungen qualifiziert, betreffen die vom FamZG vorgesehenen Leistungen auf Bundesebene:
Einige Kantone sehen auch Geburts- und Adoptionsbeihilfen vor.
In der Schweiz sind die Eltern, die Anspruch auf Familienzulagen haben:
Ausgehend von der Annahme, dass ein Kind in der Ausbildung höhere Kosten für die Eltern verursacht, ist die Ausbildungszulage finanziell vorteilhafter als die Familienzulage.
Nach geltendem Recht entstand der Anspruch auf die Ausbildungszulage unter den folgenden Bedingungen:
Sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
In Wirklichkeit beginnen viele Kinder bereits vor diesem Alter mit einer nachobligatorischen Ausbildung. Da die jüngsten Kinder in der Regel nicht jünger als 15 Jahre sind, war es finanziell nicht mehr kohärent, einen Anspruch auf die Zulage ab 16 Jahren aufrechtzuerhalten. Die neue Grenze für den Erhalt einer Ausbildungszulage wurde daher im Alter von 15 Jahren neu überdacht.
Unsere Empfehlungen für Arbeitgeber
Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie der Beginn des Schul- oder Lehrjahres, daher empfehlen wir den Arbeitgebern den folgenden Aktionsplan:
Den Arbeitgebern wird ausserdem empfohlen, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob alle Arbeitnehmerdaten im Hinblick auf die Änderungen bei der Quellensteuer, die 2021 in Kraft treten werden, auf dem neuesten Stand sind.
Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Eine Differenzzahlung nach Art. 7 Absatz 2 gemäss neuem Gesetz bleibt vorbehalten.
Wie in den obigen Grundkonzepten erwähnt, haben Arbeitslose, die Tagegeld erhalten, keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG-System.
Im geplanten Fall von arbeitslosen Müttern, die ihr(e) Kind(er) allein erziehen, hatten sie, solange sie eine Mutterschaftsentschädigung nach dem FamZG-Programm für Verdienstausfall erhalten, keinen Anspruch auf Familienzulagen. Daher konnte keine Zulage gezahlt werden, weil das Gesetz für diese Situation keine gesetzliche Regelung vorgesehen hatte.
Zum Vergleich: Wenn das Kind in der gleichen Situation von einem Vater anerkannt wurde, war die Gewährung von Familienzulagen im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich. Dank dieser neuen Gesetzesrevision wird diese Ungleichheit nun ab dem 1. August korrigiert.
Die rechtliche Möglichkeit, Subventionen zu beantragen und die Bedingungen für den Anspruch auf solche Subventionen festzulegen, ist derzeit nicht in einem Bundesgesetz, sondern nur in der Verfassung geregelt. Die Einführung dieses Punktes im FamZG schafft Abhilfe für diesen Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit.
Der Geltungsbereich dieser neuen Rechtsgrundlage ermöglicht die Gewährung finanzieller Unterstützung für:
Unsere Experten stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.
Diese Website verwendet Cookies.
Einige dieser Cookies sind notwendig, während andere uns helfen, unseren Traffic zu analysieren, Werbung zu schalten und Ihnen ein individuelles Erlebnis zu bieten.
Weitere Informationen zu den von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung .
Ohne diese Cookies kann diese Website nicht ordnungsgemäß funktionieren.
Analytische Cookies helfen uns, unsere Website zu verbessern, indem sie Informationen über ihre Nutzung sammeln.