CO2-Zertifikate und ähnliche Rechte: Auf dem Weg zu neuen Mehrwertsteuergrundsätzen?

Am 24. September 2021 hat der Bundesrat eine neue Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört unter anderem ein neuer Besteuerungsgrundsatz, der sich speziell auf die "Übertragung von Emissionsrechten und anderen ähnlichen Rechten" bezieht.

Nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2019 gilt die Übertragung von Emissionsrechten und anderen ähnlichen Zertifikaten/Rechten nun als steuerbar, wenn der Empfänger (Erwerber) in der Schweiz ansässig ist, während dies bisher ausgenommen war.

Neben dieser Änderung der Steuerklassifizierung wurde auch der Handel mit solchen Rechten auf europäischer Ebene verglichen. Die Europäische Union hat schliesslich ihr eigenes Steuersystem angepasst, um das Betrugsrisiko einzudämmen, das bei diesen Geschäften als zu hoch erachtet wurde.

Schliesslich sieht das vorliegende Massnahmenpaket erstmals die Einführung einer systematischen Selbstveranlagung des schweizerischen Empfängers (Bezugssteuer) vor, unabhängig davon, ob es sich beim Erbringer um eine ausländische oder eine schweizerische Gesellschaft handelt. Darüber hinaus sieht der Entwurf, der im Juni 2021 zur Konsultation gestellt wurde, die Einführung eines spezifischen, im Prinzip vierteljährlichen Meldeverfahrens vor, um die Meldepflichten zu erfüllen.

Unseres Erachtens werfen diese verschiedenen Änderungen ausfolgenden Gründen heikle Fragen auf:

(1) Die Einführung eines einheitlichen und allgemeinen Systems zur Erhebung einer Bezugsteuer (Selbstveranlagung) beim Empfänger (Erwerber der Rechte) sollte logischerweise mit einer systematischen Steuerbefreiung für den schweizerischen Erbringer (Veräusserer der Rechte) einhergehen. Eine solche Ausnahme ist jedoch der Botschaft in ihrer jetzigen Fassung nicht vorgesehen.

Konkret: Wie sollten die Steuerpflichtigen diese Einkünfte in ihrer MWST-Abrechnung angeben?

(2) Die Anwendung eines Meldeverfahrens, das ein Instrument zur Übertragung eines Mehrwertsteueranspruchs (im Prinzip die erstattete Vorsteuer) zwischen zwei schweizerischen Steuerpflichtigen darstellt, eignet sich nicht für Bezugsteuer unterliegenden Transaktionen, die nur ein und denselben Steuerpflichtigen betreffen.

Um den neuen Anforderungen dieses neuen Besteuerungsgrundsatzes gerecht zu werden, wäre es sinnvoller, eine neue spezifische Steuerbefreiung für den Veräusserer in das Gesetz aufzunehmen, der diese Umsätze dann in seinen MWST-Abrechnungen entsprechend angeben könnte.

In jedem Fall sollten sich die von diesen neuen Massnahmen betroffenen Steuerpflichtigen auf die Änderungen in der Praxis vorbereiten, indem sie auf die Dokumentation ihrer Transaktionen achten. Da die Botschaft des Bundesrates soeben veröffentlicht wurde, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Bestimmungen noch nicht festgelegt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages hat die parlamentarische Debatte über diese Massnahmen jedoch noch nicht begonnen. Somit bleibt zu hoffen, dass das Parlament in der Lage sein wird, das geplante Vorhaben entsprechend anzupassen, damit die deklarativen Modalitäten dieses neuen Besteuerungsprinzips geklärt und vereinfacht werden können.

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