Relevante Zinssätze von Darlehen und Vorschüssen im 2022

Die ESTV hat die steuerlich anerkannten Zinssätze von Darlehen und Vorschüssen für 2022 veröffentlicht.

Die Gewährung von unverzinslichen oder ungenügend verzinsten Vorschüssen oder Darlehen an nahestehende Personen oder ihnen nahestehenden Dritte stellt je nach Konstellation eine geldwerte Leistung dar. Entsprechendes gilt ebenfalls im Falle von übersetzten Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten vergütet werden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die steuerlich anerkannten Mindest- sowie Höchtszinssätze zur Gewährung von Darlehen und Vorschüssen in Schweizer Franken oder fremden Währungen für die Steuerperiode 2022 bekanntgegeben.  

Aktueller Entscheid des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Vorschüssen oder Darlehen

Das Bundesgericht nahm den folgenden Sachverhalt zum Anlass, die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Vorschüssen oder Darlehen an nahestehende Personen oder ihnen nahestehende Dritte zu bestätigen (BGer Urteil 2C_678/2020 vom 16. November 2021);

Ein Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft mit statutarischem Sitz im Kanton Genf erhielt von dieser Gesellschaft ein Aktionärsdarlehen. Es lag ein schriftlicher Darlehensvertrag vor und das Darlehen wurde verzinst. Die Zinsen wurden vom Aktionär nicht bezahlt, sondern jeweils zum Darlehen hinzugezählt. Zudem wurde das Darlehen über die Jahre von CHF 171'934.00 auf CHF 5'175'432.04 erhöht. Das Bundesgericht hatte vorliegend zu entscheiden, ob das Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist oder nicht.

Im Urteil vom 16. November 2021 hält das Bundesgericht erneut fest, dass ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder einer ihr nahestehenden Person als steuerbare geldwerte Leistung bei dem Darlehensnehmer bzw. der Darlehensnehmerin anzurechnen ist, wenn die Aktiengesellschaft das Darlehen nur oder in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der Darlehensnehmer bzw. die Darlehensnehmerin Aktionär bzw. Aktionärin der Gesellschaft selbst ist. Grundsätzlich anerkennt das Bundesgericht die Gewährung eines Darlehens von der Aktiengesellschaft an ihren Alleinaktionär, sofern ein unbeteiligter Dritter unter denselben Umständen in denselben Genuss gekommen wäre. Die Qualifizierung des Darlehens als geldwerte Leistung ist dann zu bejahen, wenn das in Frage stehende Darlehen dem Drittvergleich sowie marktgerechten Geschäftsgebaren widerspricht.

Das Bundesgericht wendet unter anderem die folgenden Kriterien für die Annahme einer Qualifizierung einer geldwerten Leistung an, allerdings immer unter Betrachtung des Einzelfalles:

a) gewährtes Darlehen entspricht nicht dem Zweck der Gesellschaft oder ist im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und somit ein sog. Klumpenrisiko verursacht);

b) fehlende Bonität des Darlehensnehmers (Schuldner) bzw. der Darlehensnehmerin (Schuldnerin) oder es bestehen keine Sicherheiten sowie keine Rückzahlungsverpflichtungen, die Darlehenszinsen werden nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet und schriftliche Vereinbarungen fehlen gänzlich.

Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhaltes entschied das Bundesgericht, dass das gewährte Darlehen dem Drittvergleich nicht standhielt und bejahte somit das Vorliegen einer geldwerten Leistung. 

Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022

Ab dem 1. Januar 2022 gelten aufgrund der Motion 16.3055 Jauslin «Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen» vereinheitlichte Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern auf Bundesstufe, welche in der Zinssatzverordnung des Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) geregelt werden.

Ab dem Kalenderjahr 2022 gelten folgende Zinssätze, welche einer jährlichen Prüfung unterzogen werden:

  • 4% Vergütungszins für Rückerstattungen sowie für den Verzugszins auf den vom Bund erhobenen Steuern und Abgaben
  • 0% Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen für die direkte Bundessteuer 

Zu treffende Massnahmen

Um unerfreuliche Einkommens-, Gewinn- und Verrechnungssteuerrisiken sowie Verzugszinsen zu vermeiden, lohnt es sich allfällige Darlehen sowie Vorschüsse aus steuerlicher Sicht vorgängig zu prüfen. Gerne unterstützt Sie das Mazars-Team bei ihrem Vorhaben.

Beitrag von Dominique Roggo und Susanne Gygax

Kontakt