Mehrwertsteuer und Covid-19 - was sind die Auswirkungen für heute und morgen?

Als die Covid-19-Pandemie die Welt plötzlich in eine schwerwiegende Krise stürzte, mussten die verschiedenen Verwaltungen in Rekordzeit reagieren, um den betroffenen Wirtschaftsakteuren Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. So mussten der Bund, die Kantone und die verschiedenen Verwaltungen Beihilfemassnahmen einführen, die je nach Tätigkeit des begünstigten Unternehmens unterschiedlich sein konnten. Da diese verschiedenen Massnahmen von öffentlichen Behörden gewährt werden, kann es zu Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer (MWST) kommen.

Die mehrwertsteuerliche Behandlung dieser verschiedenen Massnahmen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entwickelt sich heute ständig weiter.

Covid-19-bezogene Massnahmen und Auswirkungen auf die MWST (stand 06.05.2021)

Art und Definition der Beihilfe

MWST-Behandlung und Auswirkungen für den Begünstigten

Solidarbürgschaften

Vom Bund garantierte Überbrückungskredite

a) Covid-19 Kredite bis zu CHF 500'000.00, ohne Zinsen;

b) Covid-19 Kredite bis zu CHF 20 Millionen, mit einem jährlichen Zinssatz von 0,5%

  • Das Fehlen von Zinsen und/oder der nicht marktkonformen Zinssätzen stellen keine Subvention dar.
  • Keine Kürzung des Vorsteuerabzugs

Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Erwerbsersatz

 

  • Diese Zuwendungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie kein Entgelt für eine erhaltene Leistung darstellen.
  • Keine Kürzung des
     Vorsteuerabzugs

Im Abrechnungsformular müssen diese Zulagen jedoch unter der Rubrik "Sonstige Geldbewegungen, Ziffer 910" angegeben werden.

Härtefälle

In Bezug auf Härtefallmassnahmen hat die ESTV kürzlich ihre Praxis geändert.

Ab dem 7. Mai 2021, rückwirkend per 1. März 2020, führen Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Darlehenserlasse oder Schuldenerlasse, die von öffentlichen Behörden gewährt werden, die eine Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit Covid-19-Massnahmen haben (Gesetz, Verordnung, Regelung, Beschluss, Rechtsakt usw.), nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.

Diese neue Interpretation ist zwar aus rein wirtschaftlicher Sicht zu begrüssen, schafft aber einen unglücklichen juristischen Präzedenzfall, der bei der angekündigten Revision des Mehrwertsteuergesetzes, die uns in den nächsten Jahren beschäftigen wird, interessant zu verfolgen sein wird.

Diese Beiträge gelten jedoch weiterhin als subventionsähnliche Mittelbewegungen und müssen in der MWST-Abrechnung deklariert werden (Ziffer 910).

Und wie sieht es morgen aus?

Was wird in einigen Jahren geschehen, wenn die verschiedenen vom Bund oder den Kantonen gewährten Kredite zurückgezahlt werden müssen? Was wird mit den Unternehmen geschehen, die die gewährten Kredite nicht zurückzahlen können oder wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Zinsen zu zahlen?

In jedem Fall ist zu bedenken, dass der von einer Behörde gewährte Forderungsverzicht einer Subvention gleichkommt. Sofern die Verwaltung nicht über eine spezielle Praxis für direkte Beihilfen im Zusammenhang mit der Pandemie verfügt, muss daher eine Kürzung der zurückzufordernden MWST vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Forderungsverzicht von Gesellschaftern oder Dritten (ausser einer Behörde) umsatzsteuerlich als Spende zu qualifizieren ist und daher keine steuerlichen Konsequenzen hat.

Beitrag von Vanessa Cilio und Céline Fracheboud