KMUs und Vermögen: Eine steuerliche Knacknuss

Je nach Bewertung seiner Firma, kann ein Unternehmer in eine missliche Lage geraten, wenn er seine Vermögenssteuer zahlen muss. Ratschläge um die Vermögenssteuer einzudämmen.

Neben Ländern wie Frankreich und Norwegen ist die Schweiz eines der letzten, in welchen eine Vermögenssteuer erhoben wird. Unsere französischen Nachbarn kennen diese Steuer zwar (ISF genannt), unterscheiden jedoch gleichwohl zwischen steuerbarem Anlagevermögen (z.B. Immobilien oder Finanzvermögen) und steuerbefreitem Vermögen, das mit der beruflichen Tätigkeit des Unternehmers verknüpft ist. Hierzu ist anzumerken, dass in Frankreich aktuell ein Reformvorhaben vorliegt, die die Vermögenssteuer per 1. Januar 2018 in eine Steuer auf das Immobilienvermögen umwandeln könnte. In der Schweiz hingegen sind die Arbeitsinstrumente des Unternehmers Teil der Besteuerungsgrundlage (d.h. der mutmassliche Wert seiner Personen- oder Kapitalgesellschaft). Dies führt bei den Unternehmern zu erheblichen Problemen bei der Finanzierung dieser Steuer, insbesondere, da häufig ein Grossteil des vom Unternehmen erwirtschafteten Nettoerlöses reinvestiert wird.

So kann es vorkommen, dass die Erhöhung des von dem Unternehmer gehaltenen Firmenwertes Vermögenssteuern nach sich zieht, wobei es in keinster Weise steuerbar ist, wie diese sich entwickeln und insbesondere ansteigen werden.

Nach welchen Grundsätzen wird der Wert eines nicht börsenkotierten Unternehmens unter Vermögenssteuergesichtspunkten festgelegt? Wie können die Auswirkungen dieser Steuer für den steuerpflichtigen Unternehmer eingedämmt werden bzw. welche Planinstrumente sind zu berücksichtigen? Eine Übersicht über eine steuerrechtliche Knacknuss.

Die Vermögenssteuer und die Bewertung nicht börsenkotierter Wertpapiere

Bei der Bewertung von nicht börsenkotierten Kapitalgesellschaften (namentlich AG, GmbH) gehen die Steuerverwaltungen nach der sogenannten Praktikermethode vor. Diese Methode basiert einerseits auf dem Ertragswert, der auf dem Durchschnittswert der kapitalisierten Ergebnisse der letzten drei Geschäftsjahre (bereinigt um allfällige ausserordentliche Gewinne oder Verluste) und andererseits auf dem Substanzwert beruht. Letztgenannter Wert setzt sich nicht nur aus dem Eigenkapital der Gesellschaft zusammen, sondern auch aus den stillen Reserven auf ihrem Anlagevermögen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Besteuerung.

Je nach Gesellschaftsart (Einzelfirma mit dem Anteilseigner als Hauptarbeitskraft, Immobiliengesellschaft, Holding etc.) und Kanton kann die genaue Berechnung leicht variieren. Die meisten Kantone bieten zudem einen Abschlag an, wenn Anteilseigner und Gesellschaft im selben Kanton ansässig sind. Die Quintessenz dieser Berechnungsmethode ist jedoch in allen Kantonen dieselbe: der Steuerwert einer Gesellschaft erhöht sich, wenn sich ihre Ergebnisse verbessern und ihr Eigenkapital wächst.

Ein besonders positives Geschäftsergebnis kann somit in bestimmten Fällen einen beinahe exponentiellen Einfluss auf den Unternehmenswert und die daraus resultierende Vermögenssteuer haben. Wenn diese Abweichung nicht einkalkuliert wird, insbesondere im Rahmen der jährlichen Steuervorauszahlungen, erhält der Unternehmer bei seiner endgültigen Besteuerung möglicherweise eine gesalzene Rechnung.

Verringerung des Unternehmenswerts und Verwaltung der Ergebnisse

Rein intuitiv könnte man dazu tendieren, Unternehmenssubstanz abzustossen, um den Wert der Gesellschaft zu reduzieren und zwar anhand von Dividendenausschüttungen oder einer Lohnerhöhung für den Unternehmer. Die Unternehmenssubstanz kann sich hierdurch durchaus verringern, jedoch findet sich die ausgeschüttete Summe in gleicher Höhe in anderen Teilen des Vermögens des Unternehmers wieder. Das Problem hat sich somit nur verlagert. Ganz zu schweigen davon, dass sich die Dividende oder der Lohn zusätzlich negativ auf die Einkommenssteuer auswirken wird.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Beteiligung einer Schweizer oder ausländischen Holding keine Lösung des Problems darstellt. Denn die Praktikermethode wird bei Schweizer und ausländischen Unternehmen gleichermassen angewandt, lediglich (und allenfalls) mit einem anderen Kapitalisierungssatz.

Hier zeigt sich auch, dass das Abstossen von Unternehmenssubstanz keine Auswirkungen auf die Vermögenssteuer hat, wenn diese Substanz in der einen oder anderen Form auf Unternehmerebene aufrechterhalten wird und zu einem Anstieg der Einkommensteuer führt.

Wenn hingegen das Abstossen von Unternehmenssubstanz einerseits für den Unternehmer ohne einkommenssteuerliche Folgen bleibt (Rückzahlung nicht steuerpflichtiger Rückstellungen oder neutralisierte Erträge, z.B. ausserordentliche Abschreibungen, wie Gebäudewartungskosten oder Einkäufe in die berufliche Vorsorge) und diese Substanz danach in Anlagen überführt wird, die nicht der Unternehmenssteuer unterliegen (im Wesentlichen Vorsorgebeiträge für die 2. Säule oder Säule 3a, nicht rückkauffähige Kapital- oder Rentenversicherungen, wie sogenannte Risiko-Lebensversicherungen und Kapitalversicherungen in Zusammenhang mit der gebundenen beruflichen und privaten Vorsorge), wirkt sich dieses Vorgehen positiv auf die Vermögenssteuer aus.

Was die Gesellschaft anbelangt, gehen die Empfehlungen eher in Richtung einer Prognose der zu erwartenden Ergebnisse, damit allzu gravierende Unterschiede zwischen den einzelnen Jahren vermieden werden können. Ebenfalls auszahlen könnte sich das Bilden stiller Reserven. Wenn grössere KMUs sämtliche Rechnungslegungsstandards anwenden, welche die Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven einschränken, müssen diese Unternehmen diese Option sorgfältig prüfen, da dies negative Auswirkungen auf die Steuerschätzung haben könnte.

Vorsorge und Finanzplanung: Schlüssel zum Erfolg

Der wichtigste Leitsatz eines weitsichtigen Unternehmers zur Eindämmung der Vermögenssteuer muss die einkalkulierte Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile sein, und zwar durch eine regelmässige Evaluierung, die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs für die Vermögenssteuer (insbesondere über den Lohn oder die Dividende) und die Analyse der Anlagemöglichkeiten im Bereich der Vorsorge, um die Auswirkungen auf die Einkommenssteuer auszugleichen.