Überzogene Löhne: wenn sich der Fiskus in die Vergütung von Mitarbeiteraktionären einmischt!

Wenngleich Arbeitgebern eine grosse Freiheit bei der Festlegung der Vergütung ihrer Mitarbeiter zugestanden wird, ist diese nicht grenzenlos, wenn es sich bei den Mitarbeitern gleichzeitig um Aktionäre handelt. Denn wenn die Vergütung des Mitarbeiteraktionärs die markübliche Höhe übersteigt, könnte der Fiskus versucht sein, die Gründe für die Festlegung einer solchen Vergütung zu hinterfragen. Die Beziehung zwischen dem Mitarbeiteraktionär und der Gesellschaft erscheint dadurch «verdächtig». Da die Löhne für das Unternehmen steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind, stellen überzogene Löhne, zumindest teilweise, eine nicht gerechtfertigte Kostenbelastung dar.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Grundbegriffen der «überzogenen» Löhne auseinanderzusetzen.

Das Grundprinzip der «überzogenen» Löhne

Sollten Sie Angestellte(r) und Aktionär(in) (oder Angehöriger eines Aktionärs) Ihres eigenen Unternehmens sein, kann die Steuerbehörde Ihren Lohn als «überzogen» erachten, falls dieser signifikant vom marktüblichen Lohn abweicht. Dabei stellt sich die folgende Frage: «Hätte ein Nichtaktionär, der diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen ausübt, eine Vergütung in dieser Höhe erhalten?». Falls dem nicht so ist, wird der als «überzogen» erachtete Lohnanteil steuerlich gesehen als Dividendenausschüttung eingestuft. Dieser Anteil wird folglich wieder dem steuerpflichtigen Gewinn Ihres Unternehmens zugeschrieben, was in den meisten Fällen zu einer Erhöhung der Gewinnsteuer führt und sich zudem auf die Verrechnungssteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommenssteuer des Aktionärs auswirken kann.

Die Bemessung der «überzogenen» Löhne

Für die Beurteilung, ob ein Lohn «überzogen» ist, bedarf es eines Vergleichs mit den marktüblichen Löhnen. Es muss also überprüft werden, ob ein Unternehmen, unter identischen Bedingungen, seinem Mitarbeiter diesen Lohn auch dann gezahlt hätte, wenn es sich bei ihm um einen Nichtaktionär gehandelt hätte. Natürlich ist diese Art von Untersuchungen alles andere als einfach und der Fiskus beruft sich dabei, in Ermangelung einer detaillierten Marktstudie, grundsätzlich auf die sogenannte «Walliser» Methode. Anhand dieser Methode soll das Höchstgehalt, das für den Aktionär aus steuerlicher Sicht zulässig ist, festgelegt werden. Wenngleich diese Methode augenscheinlich nicht die einzig anwendbare ist, so stellt sie doch eine solide Basis und gängige Praxis dar. Dieser Lohn setzt sich demzufolge aus einen fixen und einem variablen Anteil zusammen.

Der Fixanteil kann namentlich Mithilfe des nationalen Lohnrechners des SECO bestimmt werden, der insbesondere Kriterien wie die Branche des Unternehmens, das Alter, die Ausbildung, die Funktion und die Dienstjahre des Arbeitnehmers berücksichtigt.   

Der variable Anteil setzt sich zusammen aus einer Umsatzbeteiligung und einem Anteil am Gewinn des Unternehmens während des betreffenden Jahres. Die Berechnung der Umsatzbeteiligung erfolgt stufenweise, d.h. 1% des Umsatzes bis 1 Million, 0,9% des Umsatzes zwischen 1 und 5 Millionen und 0,8% des Umsatzes über 5 Millionen. Diese Prozentsätze werden verdoppelt, falls es sich um ein Unternehmen der Dienstleistungsbranche handelt. Bei Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern entspricht der Gewinnanteil einem Drittel des Gewinns und bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern einem Viertel.

Nimmt man diese drei Bausteine zusammen, so lässt sich der aus wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigte Lohn bestimmen, der aus steuerlichen Gesichtspunkten vom Gewinn des Unternehmens in Abzug gebracht werden dürfte. Wird ein höherer Lohn ausbezahlt, liesse sich dies nur durch die Aktienbeteiligung erklären und würde somit als für das Unternehmen nicht abzugsfähige Dividende gelten.

Die Walliser Methode ist wenig flexibel

Wie oben erwähnt, handelt es sich bei der Walliser Methode um ein mathematisches Verfahren, das insbesondere beim variablen Lohnanteil wenig Spielraum bietet. Sie ist somit weder unbedingt eine repräsentative Abbildung der Unternehmensrealität noch seiner Geschäftstätigkeit oder der daraus resultierenden Entlöhnung des Mitarbeiteraktionärs. Die Steuerbehörden wenden diese Methode jedoch beinahe systematisch an, so dass es für den Steuerpflichtigen nicht unbedingt leicht ist, eine andere Position zu verteidigen.

Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass Mitarbeiter, die keine Aktionäre sind und sich in derselben Situation befinden (Bsp: oben genannte Kriterien), eine gleichwertige Vergütung erhalten, könnte der betroffene Mitarbeiter aus der Affäre ziehen. In der Praxis ist es in den meisten Branchen jedoch äusserst kompliziert, vergleichbare Löhne aufzudecken und diese der Steuerbehörde zu unterbreiten.

Lösungsansätze zur Vermeidung «überzogener» Löhne für Mitarbeiteraktionäre

Wie lassen sich also Situationen vermeiden, in denen sich die Steuerbehörde eingehend mit der Vergütungspolitik des Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeiteraktionären befasst? Hier gilt es klarzustellen, dass die Steuerbehörden nicht systematisch die Löhne aller Mitarbeiteraktionäre überprüfen. Sie müssen durch irgendetwas darauf aufmerksam werden, dass die Vergütung möglicherweise überzogen sein könnte. Ganz konkret sprechen wir hier zunächst von der gesamten Lohnsumme des Unternehmens im Allgemeinen und dann erst vom Lohn des Mitarbeiteraktionärs. Die Steuerbehörde verfügt über eine Datenbank, die augenscheinlich massgebend ist in Bezug auf die Gesamtlohnsumme aller Steuerpflichtigen und die ausgestellten Lohnausweise. Daher kann sie «Auffälligkeiten» relativ schnell aufdecken.

Die erste Lösung ist ebenso offensichtlich wie einfach und besteht in der Vermeidung signifikanter Lohnunterschiede innerhalb des Unternehmens zwischen «normalen» Mitarbeitern mit relativ ähnlichen Positionen und dem «Chef». Werden alle Mitarbeiter gleich behandelt, gibt es nur wenig Anhaltspunkte für eine überzogene Vergütung.

Der Mitarbeiteraktionär kann dann seine Vergütung, die möglicherweise hoch oder sogar überzogen erscheint, mit Vergleichszahlen, wie dem Lohn eines Vorgängers, eines Mitarbeiters mit gleicher Position oder eines anderen Beweismittels rechtfertigen.

Schliesslich stellt sich auch die Frage nach der Lohnstruktur des Mitarbeiteraktionärs, dem Verhältnis zwischen Lohn und Dividende. Dabei kann es hilfreich sein, das optimale Verhältnis zwischen diesen beiden Bestandteilen hinsichtlich der Möglichkeiten, der Bedürfnisse und der Gesamtsteuerlast für das Unternehmen aber auch für den Aktionär zu analysieren. Und letzten Endes fällt die Besteuerung der Dividenden von Aktionären nach dem Inkrafttreten der Steuerreform (STAF) auch weiterhin günstiger aus als diejenige des Erwerbseinkommens.

Schlussfolgerung

Die Lohnpolitik in Bezug auf Mitarbeiteraktionäre muss eingehend analysiert werden, um das Risiko eines erneuten Verdachts auf «überzogene» Löhne zu reduzieren. Zur Vermeidung dieses Szenarios ist es ratsam, das angemessene Verhältnis zwischen Lohn und Dividende des Mitarbeiteraktionärs zu ermitteln, aber auch eine gewisse Logik bei der Entlöhnung aller Mitarbeiter beizubehalten.

Die Walliser Methode, welche in der Regel von den Steuerbehörden angewandt wird, stellt einen guten Ausgangspunkt für diese Analyse dar. Ein «vertretbarer» Lohn lässt sich damit auf diese Weise relativ schnell ermitteln. Auf dieser Grundlage lässt sich eine Vergütung bestehend aus Lohn und Dividende zusammenstellen, die steuerlich akzeptabel ist und somit das Risiko einer Neueinstufung reduziert.

Beitrag von Deborah Joye und Quentin Eiselé