Kryptowährungen und Steuern: das Neuland

Die zunehmende Verbreitung von Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin ("BTC"), Ethereum & Co. in der virtuellen Welt, aber auch der vermehrte Einsatz von Kryptowährungen im Alltag hat Auswirkungen auf die reale Welt – nicht zuletzt im Steuerbereich. Wir wagen einen Einblick in die steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen.

Diverse schweizerische Steuerämter werden mittlerweile mit Anfragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen überhäuft. Deshalb haben sich z.B. die Steuerverwaltungen der Kantone Zug und Luzern entschieden, ihre derzeitige Praxis insbesondere für natürliche Personen in Merkblättern festzuhalten. Untenstehende Ausführungen stützen sich in Bezug auf die Vermögens- und Einkommensteuer auf die Ausführungen dieser Merkblätter ab.

Kryptowährungen und Vermögenssteuer

Kryptowährungen sind grundsätzlich aufgrund ihrer Unterscheidbarkeit und Aussonderbarkeit analog dem Bargeld als bewertbare bewegliche Sache zu behandeln. Das Eigentum an Kryptowährungen unterliegt der Vermögenssteuer und wird im Wertschriftenverzeichnis deklariert. Unklar ist, zu welchem Wert sie zu besteuern sind. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Währungen besteht für Kryptowährungen kein global einheitlicher Wechselkurs. Kryptowährungen können auf verschiedenen Plattformen zu einem freien Wechselkurs gegen andere Währungen ausgetauscht werden. Der freie Wechselkurs und die geringe Liquidität führen zu einer hohen Volatilität und langfristigen Instabilität der Wechselkurse. Die schwankenden Wechselkurse stellen eine Herausforderung für die Besteuerung dar. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ermittelt seit einigen Jahren für BTC einen massgebenden Wert, indem sie jeweils per Jahresende den Durchschnitt aus den Preisen von mehreren Handelsplätzen errechnet. Kryptowährungen, die noch nicht auf der ESTV-Kursliste stehen und es unmöglich ist einen Kurs zu ermitteln, z.B. aufgrund fehlenden Handels mit der relevanten Kryptowährung, sind mindestens zum Einstandspreis anzugeben.

Kryptowährungen und Einkommensteuer

Die aus dem Handel mit Kryptowährungen resultierenden Gewinne oder Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar. Wenn aber eine Person gewerblich mit Kryptowährungen handelt (z.B. ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler), sind die Gewinne als selbständiges Einkommen steuerbar resp. können dann die Verluste steuerlich abgezogen werden.

Erhält weiter ein Arbeitnehmer resp. ein Selbständigerwerbender Kryptowährungen als Entgelt für seine Tätigkeit bzw. Dienstleistung, so sind auf diese Einkünfte Einkommensteuern zu entrichten. Zu deklarieren ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken; soweit Selbständigerwerbende für ihre Dienstleistungen in einer Kryptowährung bezahlt werden, ist diese ausserdem dem Geschäftsvermögen zuzuordnen und wären allfällige Kursgewinne, sofern realisiert, nicht steuerfrei, sondern wohl als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Beim Mining (Schürfen) einer Kryptowährung stellt eine Person („Miner“) beispielsweise BTC her, indem er die für den Betrieb des virtuellen Währungssystems erforderliche Rechenleistung zur Verfügung stellt. Miner können für ihre Leistungen Gebühren erheben und werden in der Regel mit neuen BTC entschädigt. Solche BTC werden demzufolge nicht erworben, sondern stellen den Lohn für das Mining dar. Mining-Erträge unterliegen generell der Einkommenssteuer.

Kryptowährung ist nicht gleich Kryptowährung ist nicht gleich digitaler Vermögenswert

Während mit den oben genannten Grundsätzen die zurzeit prominentesten Kryptowährungen wie BTC, Ethereum, Ripple, Litecoin oder Dash steuerrechtlich erfasst werden, stellt sich die Frage wie andere digitale Vermögenswerte (z.B. Tokens mit besonderen Merkmalen) steuerlich zu behandeln sind. Dabei gilt es jeden digitalen Vermögenswert individuell gemäss seinen jeweiligen Merkmalen zu beurteilen.

Kryptowährungen und Mehrwertsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kryptowährung BTC bereits verschiedentlich Rechtssprechung erlassen.  Daraus lassen sich einige Fragen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen ableiten:

  • Wie ist der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt mehrwertsteuerlich zu behandeln? Werden gesetzliche Zahlungsmittel (z.B. Euro) zu Bitcoins umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit.                                 
  • Verwendung von Bitcoins für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen): Lieferungen oder sonstige Leistungen (Dienstleistungen), deren Entgelt nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro), sondern in Bitcoins besteht, sind gleich zu behandeln wie andere Lieferungen oder sonstige Leistungen (Dienstleistungen), deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.
  • Unterliegt das Entgelt aus Mining der Mehrwertsteuer?  Bitcoin-Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger bzw. im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht der Umsatzsteuer.

Ausblick

Aufgrund der Dynamik der sich entwickelnden Technologien im Bereich der Kryptowährungen und der digitalen Vermögenswerte müssen Gesetzgeber und Regulatoren permanent am Ball bleiben, um die neu auftretenden Phänomene rechtlich zu erfassen. BTC und Kryptowährungen werden sich in diesem Jahr zum Schwerpunktthema vieler Steuerverwaltungen entwickeln und mit der zunehmenden Erfahrung werden sich wohl präzisere und einheitliche Prinzipien zur Behandlung der sich auf dem Weltmarkt und in der Schweiz durchsetzenden digitalen Vermögenswerte ergeben.