Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Mit der Genehmigung des BEPS-Übereinkommens am 22. März 2019 durch das Parlament hat die Schweiz einmal mehr ihr Engagement für mehr Transparenz und für die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen unter Beweis gestellt. Kommt kein Referendum zustande (Referendumsfrist ist der 11. Juli 2019), wird das BEPS-Übereinkommen voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Welches sind die Folgen für die Schweiz?

Das BEPS-Übereinkommen, ein wirksames multilaterales Instrument

Im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch multinationale Unternehmen haben die OECD-Staaten, darunter die Schweiz, ein multilaterales Instrument («BEPS-Übereinkommen) ausgearbeitet, das die Einführung von im Rahmen des BEPS-Projekt bestimmten Mindeststandards ermöglicht (zielgerichtete Massnahmen des BEPS-Projekt).

Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Übereinkommen, welches die Grundlage für die Änderung von bestehenden DBA bildet, damit diese ohne bilaterales Änderungsprotokoll angepasst werden können. Am 7. Juni 2017 wurde es in Paris von über 70 Staaten und Gebieten unterzeichnet, unter anderem von der Schweiz.

Das BEPS-Übereinkommen ändert die «darunter fallenden Steuerabkommen», das heisst diejenigen DBA, die in den am BEPS-Übereinkommen teilnehmenden Staaten gelten und für welche beide Parteien den Wunsch geäussert haben, dass sie unter das BEPS-Übereinkommen fallen.

Derzeitige Partnerstaaten der Schweiz

Die Schweiz kann durch das BEPS-Übereinkommen nur die DBA mit jenen Staaten ändern, die (i) die Auffassung der Schweiz teilen, dass das BEPS-Übereinkommen die betreffenden DBA ändert, und (ii) zur einvernehmlichen Feststellung des genauen Wortlauts des durch das BEPS-Übereinkommen geänderten DBA bereit sind.

Auf dieser Grundlage zählt die Schweiz heute 12 Partnerstaaten: Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, die Tschechische Republik und die Türkei.

In Bezug auf DBA mit Ländern, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die Schweiz bilaterale Verhandlungen führen, um Änderungen unter Beachtung der Mindeststandards des BEPS-Projekts vorzunehmen. Mit Äthiopien, Bahrein, Brasilien, Irland, Korea, Kosovo, Kuwait, Lettland, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Pakistan, Saudi-Arabien, Ukraine, dem Vereinten Königreich und Sambia wurden entsprechende Verhandlungen bereits abgeschlossen oder werden derzeit geführt. 

Position der Schweiz zu den Änderungen gemäss BEPS-Übereinkommen

Im Wesentlichen würden die DBA im Anschluss an die von der Schweiz bei der Unterzeichnung des BEPS-Übereinkommens angebrachten Vorbehalte wie folgt geändert:

  • Erarbeitung einer Präambel, in der nebst dem Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung ausdrücklich festgehalten ist, dass das entsprechende DBA keine Gelegenheit zu doppelter Nichtbesteuerung oder reduzierter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung bieten soll;
  • Hinzufügung einer allgemeinen Missbrauchsklausel, wonach die Vorteile der DBA zu verweigern sind, wenn sie sich als hauptsächlicher Zweck eines Geschäfts oder einer Gestaltung erweisen (mit Ausnahmen); 
  • Einführung einer Bestimmung, die ungewollte doppelte Nichtbesteuerungen infolge eines Qualifikationskonflikts verhindert;
  • Harmonisierung der Bestimmungen über das Verständigungsverfahren und dessen Umsetzung in den vom BEPS-Übereinkommen erfassten DBA;
  • Aufnahme einer Schiedsklausel in die unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA.

Dank diesen Änderungen setzt die Schweiz somit die Mindeststandards zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Abkommen und wirksamere Streitbeilegungsmechanismen um.

Sind Sie davon betroffen? 

Ja, wenn Sie international tätig sind!

Wir empfehlen Ihnen, Ihre laufenden oder zukünftigen grenzüberschreitenden Projekte bzw. internationalen Investitionen vor dem Hintergrund der Änderungen, die sich durch das BEPS-Übereinkommen an den geltenden DBA ergeben könnten, zu überprüfen.

Insbesondere wäre zu bestimmen, welche Vorteile aus den von der Schweiz abgeschlossenen DBA erhalten blieben, zum Beispiel das Fehlen von CFC-Regeln (Vorschriften über «beherrschte ausländische Unternehmen» oder «CFC Rules») oder die Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle. 

Wir empfehlen auch, sich frühzeitig mit den möglichen Änderungen, die sich als Folge des BEPS-Übereinkommens ergeben könnten, oder mit den allfälligen Auswirkungen eines Widerrufs bei der Einstufung als vom BEPS-Übereinkommen gedeckte DBA durch Partnerländer zu befassen.