Neue Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die bisherige empfangsgeräteabhängige Abgabe («Billag»), die Ende 2018 auslief. Abgabepflichtig sind Privathaushalte und mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab einem Umsatz von CHF 500’000.

Abgabepflicht von Privathaushalten und Einzelunternehmen

Die Abgabe beträgt CHF 365 pro Jahr und wird von der Serafe AG (Nachfolgerin der Billag AG) erhoben. Inhaber von Einzelunternehmen bezahlen die Abgabe einerseits als Mitglied eines Privathaushaltes und unter Umständen auch als Unternehmer.

Abgabepflicht von Unternehmen

Abgabepflichtig sind Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500'000 (exkl. MWST) erzielen. Zum Gesamtumsatz zählt der weltweite Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Das bedeutet, dass auch von der MWST ausgenommene oder befreite Umsätze in die Berechnung des Gesamtumsatzes einfliessen.

TV-Infographie-DT

Die Höhe der Abgabe ist progressiv ausgestaltet und beträgt:

Tarifkategorie

Umsatz in CHF

Abgabe pro Jahr in CHF

1

500’000 – 999’999

365

2

1'000’000 – 4'999’999

910

3

5'000'000 – 19'999’999

2’280

4

20'000’000-99'999’999

5’750

5

100'000’000 – 999'999’999

14’240

6

1'000'000’000

35’590

Bei Umsatzkorrekturen erhält das Unternehmen eine Nachrechnung oder eine Gutschrift, sofern die Korrektur einen Tarifwechsel auslöst.

Abgabegruppen

Unternehmen unter einheitlicher Leitung können sich zu Unternehmensgruppen zusammenschliessen. Die Abgabegruppe ist an Stelle der einzelnen Unternehmen abgabepflichtig und die Tarifkategorie wird aufgrund des kumulierten Gesamtumsatzes und nicht aufgrund des Umsatzes der einzelnen Unternehmen ermittelt. Eine Abgabegruppe ist möglich bei mindestens 30 Unternehmen und wenn der Antrag an die ESTV bis spätestens 15. Januar des Kalenderjahrs erfolgt. Verspätete Anträge werden erst im Folgejahr wirksam.

Mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen eines Gemeinwesens können sich unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zu einer Abgabegruppe zusammenschliessen.

Beginn und Ende der Abgabepflicht von Unternehmen

Bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen

Grundsätzlich beginnt die Abgabepflicht ab dem Folgejahr des Jahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze erstmals überschritten wird. Davon ausgenommen ist das Jahr 2019, für welches der Umsatz des Jahres 2017 ausschlaggebend ist.

Unternehmen, die neu mehrwertsteuerpflichtig werden

Unternehmen, die neu für MWST-Zwecke registriert werden, werden für das Kalenderjahr der Eintragung nicht abgabepflichtig.

Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht

Wenn sich ein Unternehmen aus dem Register löscht und im Vorjahr die massgebenden Umsatzgrenze überschritt, ist die volle Jahresabgabe geschuldet.

Rechnungsstellung

Die Jahresrechnungen werden jeweils zwischen Februar und Oktober zugestellt. Die Abgabe wird innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungen werden per Post versendet. Falls ein Unternehmen für die Online-Dienste bei der ESTV (ESTV SuisseTax) registriert und für den Bereich Unternehmensabgabe RTV freigeschaltet ist, wird die Rechnung online versendet.

Rückerstattung

Unter den folgenden drei Voraussetzungen können gewinnschwache Unternehmen die Abgabe rückfordern:

  • Das Unternehmen gehört der Tarifkategorie 1 an (Gesamtumsatz CHF 500'000 bis CHF 999'999).
  • Die geschuldete Abgabe (365 Franken) wurde bezahlt.
  • Das Unternehmen weist im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe (CHF 3'650 Franken) oder einen Verlust aus.

Ein Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe 2019 kann frühestens im Jahr 2020 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2019 erfolgen.