Revision des GwG – Know your Customer (KYC) künftig noch wichtiger

Mai 2022 - Am 1. Juli 2022 soll das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft treten. Neben einer Senkung des Schwellenwertes für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen sieht das Gesetz z.T. umfassende Anpassungen rund um die Identifikation und Verifizierung des wirtschaftlich Begünstigten vor.

Unter dem Schlagwort “KYC – Know your Customer” wurden in den letzten Jahren die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger Wirtschaftskriminalität zunehmend verschärft.

Der Konformität der lokalen Gesetzgebung im Bereich der Geldwäscherei kommt deshalb eine zentrale Rolle zu. Auf Basis der Empfehlungen der Internationalen Financial Action Task Force (FATF), hat der Bundesrat deshalb eine entsprechende Vorlage ausarbeiten und 2018 in die Vernehmlassung schicken lassen. Die Einführung der Verordnung ist auf den 1. Juli 2022 geplant.

Senkung des Schwellenwerts für den Edelmetall- und Edelsteinhandel

Neben administrativen Anpassungen bei der Bearbeitung von Geldwäschereimeldungen sieht die Verordnung auch eine Senkung des Schwellenwerts für Barzahlungen im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von bisher 100’000 auf 15’000 Franken vor. Diese Regelung betrifft den Finanzsektor nur am Rande und hat, da sie auch den Schmuckverkauf im Detailhandel kaum tangiert, bisher wenig Wellen geworfen. 

Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten

Die wichtigsten Neuerungen des revidierten GwG betreffen die Verifizierung der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten (wB) und die regelmässige Aktualisierung der Kundenangaben.

Bisher genügte es, die Identität des wB festzustellen (KYC) und lediglich beim Zweifel an der Korrektheit der Angaben zusätzliche Abklärungen zu treffen.

Neu muss der Finanzintermediär in jedem Fall die Angaben der Vertragspartei anhand von aussagekräftigen Informationen oder Daten aus vertrauenswürdigen Quellen überprüfen und angemessen dokumentieren. Die gemachten Angaben müssen dabei plausibel und “stimmig” sein, wie wir Schweizer zu sagen pflegen. Und, welche Quellen oder Dokumente dafür herangezogen oder verwendet werden dürfen wird vom Gesetzgeber nicht abschliessend definiert und wird deshalb unter Umständen noch für interessante Diskussionen sorgen.

Regelmässige Aktualisierung der Kundenangaben

Bisher war eine periodische Überprüfung von Belegen oder Unterlagen auf ihre Aktualität oder Gültigkeit nur bei sogenannten PEP - Politically Exposed Person - sowie bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko (GmeR) notwendig.

Neu wird die regelmässige Prüfung und Aktualisierung einer Geschäftsbeziehung und der damit im Zusammenhang stehenden Dokumente verlangt. Die Periodizität und Prüftiefe kann dabei risikoabhängig ausgestaltet werden das heisst, dass Kundinnen und Kunden mit “normalem” Risiko weniger oft als z.B. PEP oder GmeR überprüft werden müssen.

Fazit

Die Gesetzesrevision nimmt den Finanzintermediär bei der Überprüfung und Dokumentation des wB künftig (noch) stärker in die Pflicht. Ein zentrales Element bilden dabei die bestehenden oder möglichen Risiken, die mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen. Dies erfordert eine systematische und umfassende Analyse und Erfassung sämtlicher Kriterien und die Definition der erforderlichen Massnahmen und insbesondere der Dokumentationspflichten, inkl. Periodizität.

Es versteht sich von selbst, dass solche Auflagen je nach Kundenstamm oder Provenienz einen erheblichen Mehraufwand bedeuten können. Bei der Umsetzung allfälliger Massnahmen empfiehlt sich zudem ein systematischer Ansatz und die Lösung zukunftsfähig auszurichten – denn die internationelen Bestrebungen lassen erahnen, dass mit weiteren Anpassungen der Standards zu rechnen ist.

Ein externen Dienstleister kann bei der Einschätzung der Risiken sowie mit der entsprechenden Dokumentation Unterstützung leisten.

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